Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 391/2007 vom 18.05.2007

VGH Baden-Württemberg zum Klinikmüll

Das Theresienkrankenhaus in Mannheim (Klägerin) muss den im Krankenhaus anfallenden Abfall (unter anderem aus den Bereichen Station, OP und Kantine) dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim (Beklagte) überlassen und darf diesen nicht in eine – derzeit nicht bekannte – Müllverbrennungsanlage bringen lassen. Dieses hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 27.03.2007 entschieden (Az.: 10 S 2221/05).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin lässt den im Krankenhaus anfallenden Abfall seit längerem zur Verbrennung in eine Müllverbrennungsanlage bringen. Daraufhin ordnete die Beklagte an, diesen Müll ihrem Abfallwirtschaftsbetrieb zu überlassen, weil er in der Müllverbrennungsanlage nicht verwertet, sondern beseitigt werde. Die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht Karlsruhe haben die Anordnung der Stadt Mannheim zur Abfallüberlassung bestätigt. Der VGH Baden-Württemberg hat nunmehr mit Urteil vom 27.3.2007 die Entscheidung der Vorinstanz ebenfalls bestätigt. Nach dem VGH Baden-Württemberg ist anzunehmen, dass es sich bei dem Abfallgemisch der Klägerin um „Abfall zur Beseitigung“ und nicht um „Abfall zur Verwertung“ handelt, so dass es nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stadt Mannheim) zu überlassen sei. Der VGH verweist auf die vom EuGH im Jahr 2003 aufgestellte Kriterien, nach denen die Verbrennung von Abfällen in einer Müllverbrennungsanlage grundsätzlich als Beseitigungsvorgang einzustufen ist und nur ausnahmsweise von einer energetischen Verwertung ausgegangen werden kann, wenn die Verbrennungsanlage bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere muss nach den EuGH-Kriterien der Hauptzweck der Verbrennung die Energieerzeugung sein; insofern müssen die Abfälle in der Anlage andere Brennstoffe ersetzen und somit natürliche Rohstoffquellen erhalten (EuGH Rs. C-228/00, C-458/00).

Die Klägerin hatte erklärt, dass sie den Klinikmüll nunmehr nicht mehr in einer MVA nach Nordrhein-Westfalen, sondern in eine andere Anlage verbringe, ohne dieses weiter zu konkretisieren. Der VGH Baden-Württemberg hebt hervor, dass die Klägerin damit ihrer Darlegungslast für einen schlüssigen und nachvollziehbaren Verwertungsweg nicht nachgekommen sei. Es sei deshalb nicht möglich zu überprüfen, ob ausnahmsweise eine Abfallverwertung erfolge. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Offen ist noch, ob eine Nicht-Zulassungsbeschwerde eingelegt wird.

Az.: II/2 31-02 qu/ko

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