Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 503/2021 vom 10.08.2021

VGH Baden-Württemberg zum Klärschlammtransport

Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 20.04.2021 (Az.: 10 S 2566/19) entschieden, dass der Transport von Klärschlamm in einem Saug- und Pumpfahrzeug von einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zu einer kommunalen Kläranlage dem Wasser-/Abwasserrecht und nicht dem Abfallrecht unterfällt. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2017 (Az.: 9 B 30.16), wonach der Transport von Klärschlamm aus einer Kleinkläranlage mit einem Saug- und Pumpfahrzeug dem Abwasserecht und nicht dem abfallrechtlichen Regelungsregime unterfällt, nimmt der VGH Baden-Württemberg den Standpunkt ein, dass dieses auch für den Transport von Klärschlämmen gilt, die mit einem Saug- und Pumpfahrzeug (Stichwort: rollende Abwasseranlage) von einer Abwasserbehandlungsanlage zu einer anderen Abwasserbehandlungsanlage transportiert werden und dort dann die weitere Behandlung des Klärschlamms durch Entwässerung fortgesetzt wird. In diesem Fall sei das Saug- und Pumpfahrzeug als (rollende) Abwasseranlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG = Bundesabfallgesetz) anzusehen, mit der Rechtsfolge, dass das Abfallrecht (hier: das KrWG) keine Anwendung findet, weil flüssige Stoffe in eine (rollende) Abwasseranlage eingebracht werden.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

Das Urteil des VGH Baden-Württemberg ist nicht rechtskräftig, weil dieser die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausdrücklich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Der Standpunkt des VGH Baden-Württemberg wird als zutreffend angesehen, denn das BVerwG hatte mit Urteil vom 08.07.2020 (Az.: 7 C 19.18 - in Bestätigung von OVG NRW, Urteil vom 13.09.2017 – Az.: 20 A 601/14 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass Klärschlamm erst dann vom Abwasser (§ 54 WHG) zum Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG wird, wenn dessen Entwässerung endgültig abgeschlossen ist. Zeitlich zuvor gilt das Abwasserrecht und nicht das Abfallrecht, so dass über die Nichtgeltung des KrWG (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG) insbesondere die §§ 53 bis 55 KrWG für den Transport von Abfällen keine Anwendung finden.

Das Urteil des VGH Baden-Württemberg ist für die kommunale Praxis von Bedeutung, weil Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen die Überlegung hatten, Klärschlamme von einer kommunalen Kläranlage mit einem Saug- und Pumpwagen zu einer anderen kommunalen Kläranlage zu transportieren und dort in einer gemeinsam betriebenen Klärschlammtrocknungsanlage die weitere Entwässerung des Klärschlamms erfolgen soll. Mit dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.04.2021 (Az.: 10 S 2566/19) wird somit klargestellt, dass der Transport des Klärschlamms in einem Saug- und Pumpwagen in einer solchen Fallkonstellation nicht dem Abfallrecht, sondern allein dem Wasser-/Abwasserrecht unterfällt. Das Urteil des VGH ermöglicht damit auch den Betrieb von gemeinsamen Klärschlammtrocknungsanlagen unter der alleinigen Geltung des Abwasserrechts, wenn Klärschlämme von einer kommunalen Kläranlage mit einem Saug- und Pumpfahrzeug zu einer anderen Kläranlage transportiert werden. Gleichwohl wird abzuwarten sein, ob das BVerwG diese zutreffende Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg endgültig bestätigen wird.

Az.: 25.0.2.1 qu

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