Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 149/1998 vom 20.03.1998

VG Sigmaringen zu § 13 KrW-/AbfG Abfall-Überlassungspflicht

Das VG Sigmaringen hat mit Beschluß vom 26. Januar 1998 (AZ: 3 K 1517/96) entschieden, daß Erzeuger/Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (z.B. Industrie- und Gewerbebetriebe) Abfallgemische, bestehend aus "Abfällen zur Beseitigung" und "Abfällen zur Verwertung" , den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen haben. Das VG Sigmaringen vertritt die Rechtsauffassung, daß durch die Vermischung von "Abfällen zur Verwertung" mit "Abfällen zur Beseitigung" ein rechtliches Verwertungshindernis geschaffen wird, welches die Abfallerzeuger/Abfallbesitzer unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG zwingt, das gesamte Abfallgemisch aus "Abfällen zur Beseitigung" und "Abfällen zur Verwertung" dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Zur Begründung führt das Gericht aus, daß eine Sortierung von Abfallgemischen aus "Abfällen zur Beseitigung" und "Abfällen zur Verwertung" nach dem KrW-/AbfG unzulässig ist, weil durch das Sortieren regelmäßig beide Abfallerten "behandelt" werden. Eine "Behandlung" in diesem Sinne ist jedoch nach § 10 Abs.2 KrW-/AbfG bereits ein Teilschritt der Abfallbeseitigung, die gemäß § 15 KrW-/AbfG den Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger obliegt.

Das VG Sigmaringen macht darüber hinaus in seinem Beschluß auch grundsätzliche Ausführungen zur Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG, d.h. für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (z.B. aus Industrie- und Gewerbebetrieben). Das Gericht sieht eine Abfallüberlassungspflicht für "Abfälle zur Beseitigung" nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG dann nicht als gegeben an, soweit diese "Abfälle zur Beseitigung" in eigenen Anlagen des Abfallerzeugers/Abfallbesitzers beseitigt werden und überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung der Abfälle nicht erfordern. Das VG Sigmaringen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß nach übereinstimmender Auffassung des Bundesumweltministeriums und der obersten Abfallbehörden der Länder eine Beseitigung in eigenen Anlagen nur dann vorliegt, wenn die in Rede stehende Beseitigungsanlage in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem Erzeuger/Besitzer der Abfälle steht und die Beseitigungsanlage in der alleinigen Verfügungsgewalt des Abfallerzeugers/-besitzers steht. In Anknüpfung hieran stellt das VG Sigmaringen klar, daß eine Sortierungsanlage, die durch einen Dritten betrieben wird und zudem viele 100 km vom Abfallentstehungsort entfernt liegt, keine eigene Anlage i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG ist.

Das VG Sigmaringen führt darüber hinaus aus, daß eine Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG auch dann bestehen kann, soweit eine Beseitigung der Abfälle in einer eigenen Anlage grundsätzlich möglich ist, nämlich dann, wenn überwiegende öffentliche Interessen eine Abfallüberlassung erfordern. Insoweit vertritt das Gericht die Auffassung, daß eine gemeinwohlverträgliche Entsorgung der in Abfallgemischen enthaltenen Beseitigungsabfälle nur dann gewährleistet ist, wenn diese dem kommunalen Abfallwirtschaftsbetrieb als "Abfälle zur Beseitigung" angedient werden. Nur so können nach dem VG Sigmaringen die Gebührenannahmen sichergestellt werden, die erforderlich sind, um die "Abfälle zur Beseitigung" kostengünstig zu entsorgen. Sind die öffentlichen Entsorgungsanlagen nicht ausgelastet, so schlägt sich dies naturgemäß auf den Gebührenhaushalt nieder, und damit letztlich auf den Gebührenzahler, der in einem solchen Falle höhere Gebühren zu zahlen hat. Dementsprechend sieht das VG Sigmaringen ein überwiegendes öffentliches Interesse i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG dann als gegeben kann, wenn der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der bestehenden oder künftigen Abfallbeseitigungsanlagen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beeinträchtigt wird.

Der Beschluß des VG Sigmaringen wird demnächst in der Zeitschrift Städte- und Gemeinderat veröffentlicht.

Az.: II/2 31-02-7

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