Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 609/2016 vom 14.09.2016

VG Schleswig zu erhöhtem Steuersatz für bestimmte Hunderassen

In zwei am 01.09.2016 veröffentlichten Urteilen hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) festgestellt, dass erhöhte Hundesteuersätze nicht allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse verlangt werden dürfen (Urteil vom 15.07.2016, Az. 4 A 86/15 und 4 A 71/15). Zwei Gemeinden hatten in ihren jeweiligen Hundesteuersatzungen erhöhte Steuersätze für bestimmte Hunderassen vorgesehen und sich zur Begründung auf gefahrenabwehrrechtliche Regelungen anderer Bundesländer gestützt.

Gemeinden dürfen sich bei der Festsetzung erhöhter Hundesteuersätze allerdings nur dann auf Regelungen anderer Normgeber und deren Erkenntnisse stützen, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährlichkeit vorliegen, stellte das VG klar. In den beiden Verfahren ging es um Hunde der Rasse "Bullmastiff" bzw. "Bordeauxdogge". Die jeweiligen Hundesteuersatzungen sehen erhöhte Steuersätze gegenüber der Steuer für einen "normalen Hund" vor (400 Euro statt 75 Euro bzw.  800 Euro statt 110 Euro). Nach Auffassung des VG ist diese Ungleichbehandlung unzulässig.

Die Hundehalter hatten gegen entsprechende Steuerbescheide ihrer Gemeinde geklagt und zur Begründung geltend gemacht, dass ihre Hunde individuell ungefährlich seien und alleine aufgrund der Rassezugehörigkeit auch keine abstrakt erhöhte Gefährlichkeit festgestellt werden könne. Die beklagten Gemeinden hatten sich zur Begründung auf gefahrenabwehrrechtliche Regelungen anderer Bundesländer gestützt, in denen (unter anderem) auch diese Hunderassen als potenziell gefährlich bzw.  als "Kampfhund" definiert werden.

Nach Auffassung des VG ist es zwar grundsätzlich zulässig, wenn eine Gemeinde sich bei der Festsetzung erhöhter Hundesteuersätze auf Regelungen anderer Normgeber und deren Erkenntnisse stützt. Allerdings müssten in jedem Fall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährlichkeit vorliegen, welche die "verhaltenslenkende" Wirkung eines erhöhten Steuersatzes rechtfertigten. Diese könnten in den beiden entschiedenen Fällen nicht festgestellt werden.

So ergäben sich etwa aus den Äußerungen der im Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen in Nordrhein-Westfalen zur Einstufung des "Bullmastiff" als potenziell gefährlicher Hund keine hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnisse, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Ein Abstellen alleine auf äußere Merkmale (wie Größe und Gewicht) sei nicht ausreichend, eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen vergleichbaren Hunderassen wie etwa Schäferhund oder Dogge zu rechtfertigen.

Anmerkung

Mit dem Verhältnis von abstrakter Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen und der konkreten Gefährlichkeit einzelner Tiere dieser Rassen im Rahmen der Hundesteuererhebung hatte sich auch die Rechtsprechung nordrhein-westfälischer Gerichte in der Vergangenheit mehrfach zu beschäftigen. Dabei wurde wiederholt betont, dass die individuelle Gefährlichkeit eines der Rasse nach gefährlichen Hundes für eine erhöhte Besteuerung mit Blick auf deren Lenkungszweck keine Rolle spielt (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17.06.2004, Az. 14 A 953/02).

Die in der aktuellen Hundesteuer-Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW als gefährlich eingestuften Hunderassen sind der Regelung des Landeshundegesetzes NRW entlehnt. Die Rasse "Bordeauxdogge" gehört nicht dazu.

Az.: 41.6.4.4.2 mu

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