Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 185/1998 vom 05.04.1998

VG Regensburg zur Abfallüberlassungspflicht

Seit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) am 7. Oktober 1996 wird von vielen Städten und Gemeinden beklagt, daß die überlassungspflichtigen "Abfälle zur Beseitigung" aus Industrie- und Gewerbebetrieben dramatisch zurückgegangen sind. Es wird deshalb ein weiterer Anstieg der Abfallgebühren insbesondere für die privaten Haushaltungen befürchtet, weil insbesondere die bis zum 7. Oktober 1996 vorgehaltenen Entsorgungskapazitäten immer schlechter ausgenutzt werden.Ursache für die zurückgehenden Abfallmengen aus Industrie- und Gewerbebetrieben ist insbesondere die im KrW-/AbfG mangelhafte Abgrenzung der überlassungspflichtigen "Abfälle zur Beseitigung" von den nicht überlassungspflichtigen "Abfällen zur Verwertung".

Um so erfreulicher ist daher, daß nunmehr nach dem VG Sigmaringen (Beschluß vom 28.1.1998 - Az.: 3 K 1517/96 - nicht rechtskräftig ; siehe hierzu die Mitteilungen des NWStGB 1998 Nr. 149) auch das VG Regenburg mit Urteil vom 10.11.1997 (Az.: RO 13 K 97.00093; nicht rechtskräftig) entschieden hat , daß Abfallgemische aus "Abfällen zur Beseitigung" und "Abfällen zur Verwertung" den Kommunen als "Abfall zur Beseitigung" zu überlassen sind , solange keine Sortierung oder sonstige Abfalltrennung stattgefunden hat. Anderenfalls wäre nach dem VG Regensburg die Konsequenz zu verzeichnen, daß "Abfälle zur Beseitigung" entgegen der gesetzlichen Regelung dann nicht den Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgern überlassen werden müßten, wenn und solange sie mit Abfällen zur Verwertung vermischt sind. Das aber widerspricht nach dem VG Regensburg dem Gesetzeszweck in § 5 Abs.2 Satz 4 KrW-/AbfG, wonach "Abfälle zur Verwertung" getrennt zu halten sind, um den Grundsätzen der sog. Kreislaufwirtschaft zu genügen.

Außerdem weist das VG Regensburg darauf hin, daß der Begriff der "eigenen Anlage" im Sinne des § 13 Abs.1 Satz 2, 2.Halbsatz KrW-/AbfG dahin zu verstehen ist, daß eine Anlage vorliegen muß, die in der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erzeugers oder Besitzers von "Abfällen zur Beseitigung" aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen steht. Bloße Vertragsbeziehungen mit einem Anlagenbetreiber reichen hiernach nicht aus, weil es sich insoweit um die Anlage eines Dritten und nicht des Abfallbesitzers selbst handelt. Zum Begriff der "überwiegenden öffentlichen Interessen" i.S.d. § 13 Abs.1 Satz 2, 2.Halbsatz KrW-/AbfG führt das VG Regensburg aus, diese Regelung im KrW-/AbfG bezwecke, eine jederzeit verfügbare öffentliche Entsorgung von Abfällen sicherzustellen. Deshalb soll nach dem VG Regensburg durch die Abfallüberlassungspflicht für "Abfälle zur Beseitigung" bei Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen verhindert werden, daß durch private Abfallunternehmer die öffentlich-rechtliche Entsorgungsstruktur ausgehöhlt und deshalb zu teuer wird sowie in der Konsequenz hieraus nicht mehr funktionsgerecht fortgeführt werden kann.

Az.: II 31-02-7 qu/g

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