Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 223/2023 vom 30.03.2023

VG Neustadt zur Rahmenvorgabe gemäß § 22 Abs. 2 VerpackG

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 09.02.2023 (Az. 4 K 421/22.NW und 4 K 354/22.NW) entschieden, dass eine Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger berechtigt ist, den Systembetreibern des privatwirtschaftlichen Dualen Systems zur Erfassung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen durch eine Rahmenvorgabe gemäß § 22 Abs. 2 Verpackungsgesetz (VerpackG) vorzugeben, dass die Erfassung mittels einer gelben Tonne zu erfolgen hat. Das VG Neustadt wies die Klagen von zwei privaten Systembetreibern deshalb als unbegründet ab. Der Einwand der privaten Systembetreiber, die Stadt habe einen schlechteren Erfassungsstandard bei der Entsorgung des Restmülls, weil auf Antrag ein 4wöchentlicher Entleerungsrhythmus möglich sei, ließ das VG Neustadt nicht gelten, denn es werde – so das VG Neustadt – beim Restmüllgefäß zugleich auch ein wöchentlicher und ein 14täglicher Entleerungsrhythmus angeboten, so dass kein niedrigerer Entsorgungsstandard, sondern vielmehr ein höherer Entsorgungsstandard als ein einheitlicher zweiwöchentlicher Entleerungsturnus angeboten werde.

Az.: 25.0.8 qu

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