Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 177/2014 vom 05.02.2014

VG Neustadt zur Erschließungspflicht bei einer Anwohnerstraße

Baut ein privater Erschließungsträger eine Anwohnerstraße aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht zu Ende, haben die Anlieger keinen Anspruch gegen die Kommune auf Fertigstellung der zu ihrem Wohngrundstück führenden Straße. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 12.12.2013 entschieden. Dies gilt auch dann, wenn die Kommune für die Straße einen Straßennamen vergeben und die Straße als verkehrsberuhigten Bereich ausgewiesen hat (Az.: 4 K 388/13.NW).

Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Dieser weist ein insgesamt 4080 qm großes Gelände als reines Wohngebiet aus. Die Erschließung soll über eine etwa 60 Meter lange Wohnstichstraße erfolgen, die in eine bereits vorhandene öffentliche Straße einmündet. Bei Erlass des B-Plans gehörte das gesamte Gelände einem Unternehmer. Mit diesem schloss die beklagte Stadt 2001 einen Durchführungsvertrag zum B-Plan. Darin verpflichtete sich der Unternehmer (Vorhabenträger), die Erschließungsanlagen, unter anderem auch die Erschließungsstraße, bis zur Fertigstellung der Wohngebäude auf eigene Kosten herzustellen. In der Folgezeit ließ der Vorhabenträger im Baugebiet Erschließungsarbeiten durchführen und mehrere Wohngebäude errichten. Die Erschließungsstraße wurde zunächst als Baustraße ausgeführt, wegen finanzieller Schwierigkeiten des Vorhabenträgers jedoch nicht mehr fertiggestellt.

Die Kläger forderten die Beklagte mehrmals auf, die Straße ordnungsgemäß zu Ende zu bauen. Da die Beklagte dies ablehnte, erhoben die Kläger schließlich Klage. Sie meinten, die Stadt sei wegen der Erteilung der Baugenehmigung und mit Blick auf den Erlass des B-Plans verpflichtet, die geforderte Erschließung vorzunehmen. Zwar habe die Beklagte die Erschließung auf den Vorhabenträger übertragen. Da dieser aber zwischenzeitlich für die Erschließung ausgefallen sei, treffe die Beklagte als «Nothelfer» wieder ihre Erschließungspflicht. Die Grundstücke könnten immer noch nicht gefahrlos erreicht werden, deshalb habe sich die allgemeine Erschließungspflicht der Beklagten zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichtet. Auch habe die Beklagte die Straße als verkehrsberuhigten Bereich ausgewiesen und damit deutlich gemacht, dass es sich bei dieser Straße um öffentlichen Verkehrsraum handele.

Entscheidung

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Fertigstellung der Erschließungsanlagen. Aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Vorhabenträger könnten die Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. Auch ein gesetzlicher Anspruch auf Fertigstellung der Stichstraße bestehe nicht. Die allgemeine Erschließungsaufgabe der Beklagten habe sich nicht zugunsten der Bewohner der Stichstraße zu einer strikten Erschließungspflicht verdichtet. Denn der Vorhabenträger, dem die fragliche Baugenehmigung erteilt worden sei, trage maßgeblich die Verantwortung für die Erschließungssituation beim Grundstück der Kläger. Als Rechtsnachfolger des Bauträgers müssten die Kläger dies gegen sich gelten lassen.

Aus der zwischenzeitlich erfolgten Vergabe eines Straßennamens für die fragliche Stichstraße und aus den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, die die Beklagte für diese Straße getroffen habe, lässt sich laut VG ebenfalls kein Anspruch auf Fertigstellung der Erschließungsanlagen herleiten. Die Vergabe von Straßennamen und die Zuteilung von Hausnummern stellten Organisationsmaßnahmen im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung dar. Auch Wohnanwesen, die nicht durch öffentliche Straßen erschlossen würden, könnten Straßennamen und Hausnummer zugewiesen werden.

Offen gelassen hat das VG die Frage, ob die Kläger ihr Wohngrundstück über die vorhandene Baustraße gegenwärtig gefahrlos erreichen können. Denn sollte insoweit eine konkrete Gefahr vorliegen, könne dies gegebenenfalls ein ordnungsrechtliches Einschreiten zur Gefahrenbeseitigung rechtfertigen, nicht hingegen einen allgemeinen Anspruch der Kläger auf Fertigstellung der Erschließungsanlagen. [Quelle: Verlag C.H. Beck, 24.01.2014]

Az.: II gr-ko

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