Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 660/2021 vom 25.11.2021

VG Münster zur Regenwasserbeseitigung

Das VG Münster hat mit Urteil vom 20.10.2021 (7 K 493/19 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de/Entscheidungen - nicht rechtskräftig -) die Klage einer Grundstückseigentümerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis abgewiesen. Das VG Münster führt aus, dass die zuständige, untere Wasserbehörde keine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis zur Versickerung des Niederschlagswassers auf einem Privatgrundstück erteilen kann, wenn nicht zugleich feststeht, dass die Gemeinde eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) an den Nutzungsberechtigten des Grundstücks erteilt hat.

Die Entscheidung über die Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht (§ 48 LWG NRW) obliegt – so das VG Münster – allein der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde. Ist diese Freistellung nicht erteilt, so ist die Grundstückseigentümerin (Klägerin) nicht abwasserbeseitigungspflichtig und damit auch nicht antragsberechtigt bezogen auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

Dieses folgt – so das VG Münster – aus § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 LWG NRW, wonach eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers nur derjenigen Person erteilt werden darf, die insoweit abwasserbeseitigungspflichtig ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung werde somit klargestellt – so das VG Münster – dass nur der für die Einleitung des Abwassers Pflichtige auch Rechtsinhaber der Erlaubnis sein dürfe. Dieses habe die zuständige Wasserbehörde bei der Antragsstellung für eine Erlaubniserteilung zu prüfen (vgl. Landtags-Drucksache 16/10799, S. 475).

In dem entschiedenen Fall bestand zudem laut dem VG Münster kein Anspruch auf eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht, weil ein öffentlicher Regenwasserkanal vor dem Grundstück der Klägerin errichtet worden war und insoweit auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW eine Freistellung nicht erteilt werden muss (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2017 – Aktenzeichen 15 A 1357/17).

Az.: 24.1.1.1-002/017

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