Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 403/2022 vom 15.06.2022

VG Münster zur Gewässerunterhaltungsgebühr

Das VG Münster hat mit Urteil vom 25.05.2022 (Az. 7 K 784/20) entschieden, dass bei der Erhebung einer Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 Abs. 1 LWG NRW landwirtschaftliche Flächen, die mit einem Erdbeertunnel versehen sind, nicht mehr als unbefestigte, originäre natürliche Bodenfläche einzuordnen sind. Vielmehr sind diese Flächen als befestigte Fläche anzusehen, mit der Folge, dass diese Flächen zu der Gruppe der Grundstücke gehört, die mit 90 % der Kosten der Gewässerunterhaltung belastet werden. Die aufgestellten Folientunnel schirmen – so das VG Münster – die natürliche, unter ihnen befindliche Bodenfläche von Niederschlagswasser dergestalt ab, dass dieses nicht mehr auf dieser Fläche originär versickern kann. Insoweit greift auch der Umstand nicht durch, dass seitlich des Folientunnels abfließendes Regenwasser auch unterhalb der Stellanlage versickern oder bei hochgeraffter Folie seitlich unter den Folientunnel gelangen könne, denn es sei allein darauf abzustellen, ob Niederschlagswasser auf natürliche Art und Weise auf einer Fläche versickern könne. Dabei werde eine natürliche Bodenfläche wie etwa ein Acker oder eine Wiese auch dadurch verändert, dass diese „überdacht“ werden, weil das Wasser aus Niederschlägen dann nicht mehr auf natürliche Weise auf der in Rede stehenden Fläche originär versickern kann (vgl. Queitsch in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Landeswassergesetz Kommentar, § 64 LWG NRW Rz. 32 b).  Die Verteilung der Kosten für die Gewässerunterhaltung zu 90 % auf die befestigten (vor dem 18.05.2021: versiegelten) Flächen und zu 10 % auf die unbefestigten Flächen sei zu dem durch den Landesgesetzgeber so in § 64 Abs. 1 LWG NRW verbindlich für die Gemeinde vorgegeben. Diese gesetzliche Vorgabe sei mit dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) vereinbar, denn die höhere Belastung der befestigten Flächen rechtfertige sich daraus, dass solche Flächen einen größeren Wasserabfluss aufweisen würden als unversiegelte Flächen (vgl. Landtags-Drucksache 16/10799, S. 489 f.). Es komme aber im Übrigen – so das VG Münster - nicht darauf an, wieviel Wasser von dem klägerischen Grundstück abließt, denn in § 64 Abs. 1 LWG NRW wird nur darauf abgestellt,  ob ein Grundstück im Einzugsgebiet eines Gewässer liegt, an welchem Maßnahmen der Gewässerunterhaltung durchgeführt werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2018 – 17 K 13292/17 -).

Az.: 24.0.16 qu

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