Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 528/2002 vom 05.09.2002

VG Münster zur Aufnahme in eine Realschule

Das Verwaltungsgericht Münster hat am 15.08.2001 (Az.: 1 L 657/01) einen Beschluß gefaßt, dem im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde lag: Eine Realschule hat die Gesamtkapazität der ihr für die Aufnahme von Schülern in der 5. Klasse zur Verfügung stehenden Plätze ausgeschöpft. Die aufnehmende Schule hat zunächst diejenigen Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche eine Empfehlung für die Realschule erhalten haben. Andere Schüler sind wegen Kapazitätserschöpfung abgelehnt worden. Hiergegen hat sich ein Schüler gewandt.

Das Gericht hat hierzu festgestellt, daß das Kriterium der Schule, zunächst diejenigen Schüler aufzunehmen, die eine Empfehlung für die Realschule durch die Grundschule als Anlage zum Halbjahreszeugnis der Klasse 4 erhalten haben, sachgerecht war. Aus der Empfehlung ergäben sich maßgebliche Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Mitarbeit des Schülers in der Realschule. Die Entscheidung der Schule, die dann noch zur Verfügung stehenden 10 Plätze unter den im Aufnahmeverfahren verbliebenden 14 Schülerinnen und Schüler mit der Empfehlung für die Hauptschule bzw. Gesamtschule nach Leistungskriterien zu vergeben, sei bei der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach Auffassung der Geschäftsstelle ist diese Entscheidung rechtlich bedenklich. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 29.06.1957 festgestellt, daß das in Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz anerkannte natürliche Recht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen, auch das Recht zu wählen umschließt, in welche weiterführende öffentliche Schule ein Kind aufzunehmen ist. Daher ist nach ganz überwiegender Auffassung die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nach Leistungskriterien aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig. Zwar kann die Aufnahme eines Kindes in eine Schule grundsätzlich an subjektive Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden. Allerdings ist dann erforderlich, daß die Zulassungsvoraussetzungen durch Gesetz geregelt werden, weil es sich hierbei um eine wesentliche Entscheidung handelt, die vom Gesetzgeber zu treffen ist. Durch Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gem. § 26 b Schulverwaltungsgesetz vom 14. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 761) ist die sog. Grundschulempfehlung eingeführt worden, welche das Halbjahreszeugnis der 4. Klasse der Grundschule enthält. Abgesehen davon, daß es sich hierbei nicht um ein Gesetz im materiellen Sinne handelt, war im Rahmen der Beratungen im Ausschuß für Schule und Weiterbildung des Landtags NRW unstreitig, daß diese Empfehlung keinen verbindlichen Charakter hat. Dementsprechend hat z.B. die FDP-Fraktion im Landtag seinerzeit ein verbindliches Grundschulgutachten statt unverbindliche Empfehlungen gefordert. Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, daß es die Entscheidung der Erziehungsberechtigten ist, in welche weiterführende Schule sie ihr Kind anmelden.

Az.: IV/2-211-7

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