Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 409/2003 vom 23.04.2003

VG Münster zu Vergabefehlern und Abfallgebühr

Das VG Münster hat sich in einem Urteil vom 19. Februar 2003 (Az.: 7 K 1127/99) mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit Vergabefehler Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Abfallgebührensatzes haben. Das VG Münster weist darauf hin, dass Entgelte, die an Privatrechtsobjekte als Erfüllungsgehilfen zu zahlen sind (hier: ein von der beklagten Stadt beauftragtes privates Entsorgungsunternehmen), in die Gebührenkalkulation eingestellt werden können, auch wenn vor der Vergabe des Auftrags an das Privatrechtsobjekts eine öffentliche Ausschreibung nicht stattgefunden hat. Eine fehlerhafte Ausschreibung führe nicht zur Nichtigkeit abgeschlossener Entsorgungsverträge (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15.12.1994 – 9 A 2251/93 -, NWVBl 1995, S. 173 ff., S. 175 mit weiteren Nachweisen).

Zwar habe im zu entscheidenden Fall vor der Beauftragung des privaten Entsorgungsunternehmens eine Ausschreibung nach dem Gemeindehaushaltsrecht oder nach Vergaberecht nicht stattgefunden. Vielmehr sei lediglich – wie die Kläger zutreffend ausgeführt hätten – eine Preisabfrage durchgeführt worden. Dieses führe jedoch nicht dazu, dass der zwischen der beklagten Stadt und der Rechtsvorgängerin der beauftragten Firma geschlossene Vertrag bzw. die – auch nach der Einführung der Biotonne - zwischen der beklagten Stadt und der Firma geschlossenen Ergänzungsverträge unwirksam seien.
Die Wirksamkeit des Gebührensatzes werde durch die fehlende Ausschreibung nicht in Frage gestellt. Allein deswegen lasse sich ein Verstoss gegen gebührenrechtliche Grundsätze nicht feststellen.

Entgelte für Fremdleistungen (von beauftragten Dritten) seien dann ansatzfähig, wenn es sich um betriebsnotwendige Kosten handele, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspreche. Dabei habe die Gemeinde zu prüfen, ob der vom Fremdleister geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarung gerechtfertigt sei. Würden die vertraglichen Vereinbarungen keine Fest- oder Marktpreise vorsehen, müsse das Entgelt für in Anspruch genommene Fremdleistungen nach dem dann zur Anwendung gelangenden öffentlichen Preisrechts gerechtfertigt sein (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urt. v. 02.02.2000 –9 A 3915/98 -; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.1998 – 9 B 144/98 -; OVG NRW, Urt. v. 01.07.1997 – 9 A 3556/96 -).

Dass die Kosten für die Leistungen des beauftragten privaten Entsorgungsunternehmens nicht betriebsnotwendig wären oder dass ein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzp gegeben wäre, also zwischen Leistung und Gegenleistung die notwendige Verhältnismäßigkeit nicht bestehe, hätten die Kläger weder dargelegt, noch seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Deshalb sei der Gebührensatz nicht zu beanstanden.

Az.: II/2 33-10 qu/g

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