Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 351/2022 vom 06.05.2022

VG München zur Entsorgung eines Kraftfahrzeuges

Das VG München hat mit Urteil vom 10.01.2022 (Az.: M 17 K 20.6361) entschieden, dass die Entfernung und Entsorgung eines auf einer öffentlichen Straße abgestellten Fahrzeuges mit nicht gestempelten bzw. entstempelten Kennzeichen rechtswidrig ist, wenn die Stadt über das Autokennzeichen am Fahrzeug den Halter ausfindig machen kann und diesen dann zur Entfernung des Fahrzeuges hätte auffordern können. Zwar ist in § 20 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG = Bundesabfallgesetz) geregelt, dass die Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auch die Pflicht haben, Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen zu entsorgen, wenn diese erstens auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, zweitens keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie drittens diese nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

Es ist aber – so das VG München – der Stadt durchaus zumutbar, über das noch vorhandene Kfz-Kennzeichen am Fahrzeug den Halter ausfindig zu machen und ihn aufzufordern, das Fahrzeug aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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