Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 561/2021 vom 22.09.2021

VG Minden zur Straßen-Niederschlagswassergebühr

Das VG Minden hat mit Urteil vom 05.08.2021 (Az.: 3 K 1124/18) entschieden, dass bei der Heranziehung von privaten Straßengrundstücken zur Niederschlagswassergebühr es nicht ausreicht, wenn lediglich (öffentliche) Straßenbaulastträger zu den Gebührenpflichtigen in der Gebührensatzung bestimmt werden. Die Stadt hatte in ihrer Gebührensatzung geregelt, dass Grundlage für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücks- bzw. Straßengrundstücksflächen ist, von denen das Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Gebührenpflichtige waren nach der Gebührensatzung u. a. der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung und die Sinkkastenreinigung.“

Laut dem VG Minden reichen die vorstehenden, satzungsrechtlichen Regelungen nicht aus, um auch die Flächen von privaten Straßengrundstücken zur Niederschlagswassergebühr heranzuziehen. Es hätte in der Gebührensatzung definiert werden müssen, was unter einem „Straßengrundstück“ zu verstehen ist, namentlich, dass unter diesen Begriff nicht nur Grundstücke von öffentlich gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen, sondern auch private Straßenflächen einzuordnen sind. Das Rechtsinstitut der Straßenbaulast sei nur auf öffentliche Straßen (§§ 9, 43 ff. StrWG NRW, § 5 FStrG) zugeschnitten. Es handele sich bei der Straßenbaulast um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die es nur bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gebe. Deshalb müsse in der Gebührensatzung klargestellt werden, dass die Pflicht zur Zahlung der Niederschlagswassergebühr auch für die Straßenoberflächenentwässerung von privaten Straßen, Wegen und Plätzen gilt. Die Eintragung der tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster reicht – so das VG Minden – hier nicht aus, weil diese Eintragung rein informatorischer Natur sei und keine Rechtsfolgen auslöse.

Zweifelsfrei stellt das VG Minden aber heraus, dass auch Eigentümer von Privatstraßen wie andere Grundstückseigentümer gebührenpflichtige Benutzer der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung bezogen auf die Beseitigung des Niederschlagswassers von den Straßenoberflächen dieser Privatstraßen sind. Die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde müsse lediglich sicherstellen, dass die Grundstückseigentümer nicht mit den Kosten für die Oberflächenentwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen belastet werden, da hier die (öffentlichen) Straßenbaulastträger die Benutzer der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung seien bzw. die beklagte Gemeinde selbst für die Beseitigung des Abwassers auf ihren Gemeindestraßen zuständig sei.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

Es empfiehlt sich, in der Gebührensatzung – wenn der Begriff „Straßengrundstücke“ verwendet wird - klarzustellen, dass der Begriff der „Straßengrundstücke“ nicht nur öffentliche Straßen, Wege und Plätze, sondern auch private Straßen, Wege und Plätze einschließt, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird. Jedenfalls sollte in der Gebührensatzung nicht nur geregelt werden, dass Straßenbaulastträger Gebührenschuldner sind, sondern ebenso Eigentümer von privaten Grundstücken, die als private Straßen, Wege und Plätze genutzt werden.

Az.: 24.1.2.1 qu

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