Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 189/2022 vom 25.03.2022

VG Minden zur Anlagen-Beseitigung auf einem Deich

Das VG Minden hat mit Urteil vom 26.07.2021 (Az.: 9 K 3422/19 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de/Entscheidungen) eine Anordnung der zuständigen Wasserbehörde auf Beseitigung von Zäunen und Einfriedungen sowie eines Hochsitzes im Bereich eines Deichkörpers aufgehoben, weil in der Anordnungs-Verfügung keine textlichen Ausführungen zur Ermessensausübung enthalten waren. Das VG Minden weist darauf hin, dass zwar eine Anordnung auf Beseitigung gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.V.m. § 82 Abs. 1 Nr. 1 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) möglich ist, weil gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW auf Deichen und in einer Schutzzone von beidseitig 4 m Breite zum Deichfuß es verboten ist, Anlagen und Einfriedungen zu errichten. Der Erlass einer solchen Anordnung steht aber ausdrücklich im Ermessen der zuständigen Wasserbehörde, sodass in einer entsprechenden Beseitigungs-Anordnung auch textliche Ausführungen in der Begründung zur Ausübung des Ermessens unverzichtbar sind. Fehlen diese Ausführungen ist die Anordnung rechtswidrig.

Az.: 24.0.16 qu

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