Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 181/2013 vom 13.02.2013

VG Minden zum Kostenersatz für Dichtheitsprüfung

Das VG Minden hat mit Urteil vom 30.01.2013 (Az. 11 K 2605/12) entschieden, dass die von einer Stadt durchgeführte Dichtheitsprüfung bei einem privaten Grundstücksanschluss an das öffentliche Kanalnetz eine Maßnahme der Unterhaltung im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG NRW ist. Damit kann eine Stadt einen Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG NRW gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend machen, dessen Grundstücksanschluss auf Dichtheit bzw. Funktionstüchtigkeit geprüft worden ist. Der Begriff der „Unterhaltung“ im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG NRW ist nach dem VG Minden als Auffangtatbestand weit zu fassen. Hierzu zählen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen bestehenden Anschluss ohne dessen Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung in einen gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

Das VG Minden sieht auch ein Sonderinteresse des privaten Grundstückseigentümers als gegeben an, wenn nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt/Gemeinde der so genannte Grundstücksanschluss (= Leitungsstrecke vom öffentlichen Hauptkanal in der öffentlichen Straße bis zur privaten Grundstücksgrenze) kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist.

Nach dem VG Minden bedarf es allerdings - um derartige Untersuchungsmaßnahmen als „Sondervorteil“ für den Grundstückseigentümer ansehen zu können - einer eindeutigen satzungsrechtlichen Regelung, dass Kanaluntersuchungen an privaten Grundstücksanschlüssen als Maßnahme der „Unterhaltung“ dem Grundstückseigentümer obliegen und die Stadt diese Pflicht wahrnimmt und die dabei entstehenden Kosten dem Grundstückseigentümer auferlegt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2012 — Az. 14 A 2688/09 — wobei das OVG NRW die Frage offen gelassen hatte, ob eine Dichtheitsprüfung an einem privaten Grundstücksanschluss eine Maßnahme der Unterhaltung im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG NRW ist).

In dem zu entscheidenden Fall fehlte es nach dem VG Minden an einer eindeutigen Regelung. Zwar wurde die Dichtheitsprüfung an den konkreten Grundstücksanschluss nach dem Inkrafttreten des § 61 a LWG NRW (31.12.2007) durch die beklagte Stadt im Jahr 2011 durchgeführt. Der Kostenersatzbescheid datierte vom 15.08.2012. Jedoch hatte die beklagte Stadt ihr Satzungsrecht nicht an die neue Rechtslage angepasst. Diese beruhte vielmehr noch auf der Vorgängervorschrift zu § 61 a LWG NRW, namentlich § 45 Abs. 5 Landesbauordnung NRW alte Fassung. Der § 45 Abs. 5 Landesbauordnung NRW alte Fassung umfasste aber nach dem VG Minden im Hinblick auf die Pflicht zur Dichtheitsprüfung lediglich die privaten Abwasserleitungen auf dem jeweiligen privaten Grundstück. Sie umfasste nicht — wie ab dem 31.12.2007 der § 61 a LWG NRW - die im öffentlichen Straßenraum verlegten Abwasserleitungen. Wegen dieses Satzungsmangels konnte daher der Kostenersatz für die Dichtheitsprüfung an dem konkreten Grundstücksanschluss gegenüber dem Grundstückseigentümer in Höhe von 87,- Euro nicht geltend gemacht werden.

Az.: II/2 24-25 qu-ko

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