Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 435/2004 vom 19.05.2004

VG Minden zu Selbstüberwachungsverordnung Kanal und Abwasserabgabe

Das VG Minden hat mit Urteil vom 25. Februar 2004 (Az.: 11 K 5118/03 – nicht rechtskräftig) entschieden, dass eine Abgabefreiheit der Einleitung von Niederschlagswasser bei der Erhebung der Abwasserabgabe in rechtmäßiger Weise nicht gewährt worden ist, wenn die betreffende Gemeinde die Anforderungen nach der Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Misch- und Trennsystem vom 16.01.1995 (Selbstüberwachungsverordnung Kanal – SüwV Kan, GV NRW 1995, S. 64 ff.) nicht eingehalten hat. Gem. § 2 Abs. 1 der Selbstüberwachungsverordnung Kanal hat der Betreiber eines Kanalisationsnetzes dieses auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen. Aus Nr. 8 der Anlage zur Selbstüberwachungsverordnung Kanal ergebe sich, dass zur Prüfung von Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanälen und Regenrückhaltebecken u.a. eine hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen gehöre. Die Art dieser Prüfung sei die Kennlinienüberprüfung nach Angaben des Herstellers. Bei Abweichung der Drosselwassermenge um mehr als 20 % vom Sollwert sei nach Nr. 8 der Anlage zum Runderlass des Umweltministeriums vom 3.1.1995 – MBl. NRW 1995, S. 250ff.) die Sanierung der Drosseleinrichtungen innerhalb eines Jahres vorzunehmen.

Diese Vorgabe kann nach dem VG Minden durch eine reine Funktionsprüfung, die keine hydraulische Drosselkalibrierung darstellt, nicht erfüllt werden. Vielmehr ist eine Prüfung der Funktionsfähigkeit der Drosselorgane in Nr. 8 der Anlage zur Selbstüberwachungsverordnung Kanal gesondert vorgesehen. Hiernach reicht nach dem VG Minden eine Prüfung im Hinblick auf Zustand, Funktionstüchtigkeit und Stellung der Blendenöffnungen der Drosseleinrichtungen nicht aus, denn die sog. Kalibrierung hat nach dem VG Minden eine hydraulische (= mit Wasserdruck) zu sein. Nicht ausreichend sind aus diesem Grund nur Messungen der Blendenöffnungen ohne Prüfung des Verhaltens beweglicher Stellelemente während des Ablaufs und reine Funktionsprüfungen der Drosseln im Hinblick auf Reibung und Gangbarkeit. Eine hydraulische Kalibrierung erfordere nach Sinn und Zweck jedenfalls im Hinblick auf die Drosseln eine messtechnische Kontrolle des Abflusses aus der Drossel unter realen Betriebszuständen. Nur so könne überprüft werden, ob die Drosseleinrichtungen unter den Bedingungen unterschiedlichen Wasserdrucks den Abfluss entsprechend der wasserrechtlichen Genehmigung regeln bzw. steuern. Es wird abzuwarten sein, ob das OVG NRW diese Rechtsprechung bestätigt.


Az.: II/2 24-40 qu/g

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