Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 484/2013 vom 12.06.2013

VG Köln zur Rückzahlung von Niederschlagswassergebühren

Das VG Köln hat mit Urteil vom 18.02.2013 (Az. 14 K 3977/11 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass ein bestandskräftiger Gebührenbescheid über die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde nicht aufgehoben werden muss. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Abgabenordnung wird der Gemeinde Ermessen dahin eingeräumt, ob sie einen bestandskräftigen (unanfechtbaren) Gebührenbescheid zurücknimmt. Bei der Ausübung dieses Rücknahmeermessens, das nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, ist nach dem VG Köln zu berücksichtigen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, der für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht, prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der das Festhalten an der Bestandskraft des Gebührenbescheides rechtfertigt, sofern dem anzuwendenden Recht ausnahmsweise nicht eine andere Wertung zu entnehmen ist.

Hiervon ausgehend ist das nach dem VG Köln regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde im Anwendungsbereich des § 130 Abgabenordnung der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und sich darauf beruft, dass die materielle Gerechtigkeit in gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren (Klageverfahren) zu verwirklichen ist.

Eine andere Beurteilung ist nur in Ausnahmefällen geboten, in denen die Aufrechterhaltung der Bescheide schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Gemeinde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

Allein die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Gemeinde ist. Hat ein Adressat des Gebührenbescheides von der Klagemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so ist die zwangsläufige Folge, dass dieser Gebührenbescheid nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig (unanfechtbar) wird. Im Übrigen war in dem entschiedenen Fall nach dem VG Köln auch nicht ersichtlich, dass die beklagte Gemeinde gleichsam „sehenden Auges“ rechtswidrige Gebührenbescheide erlassen hatte.

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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