Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 501/2002 vom 05.08.2002

VG Köln zur Gebühr für Abwasseruntersuchungen

Das VG Köln hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 22. Januar 2002 (14 K 791/99) entschieden, daß eine Gemeinde auf der Grundlage der §§ 4, 6 KAG NRW eine Benutzungsgebühr für Abwasseruntersuchungen erheben kann. Grundvoraussetzung jeder Benutzungsgebühr sei - so das VG Köln - gemäß § 4 Abs. 2 KAG NRW, daß eine öffentliche Einrichtung vorliege und diese durch den Gebührenpflichtigen in Anspruch genommen werde. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin erfüllt. Die Abwassereinrichtung der Gemeinde sei eine öffentliche Einrichtung. Diese werde durch die Klägerin in Anspruch genommen. Die in Rede stehenden Aufwendungen für Abwasseruntersuchungen seien auch Kosten der Einrichtung i.S.d. § 6 KAG NRW. Das durch die beklagte Stadt im Rahmen des Amtes für Stadtentwässerung betriebene Abwasserinstitut sei keine isoliert zu betrachtende Einrichtung, sondern Teil der gesamten Abwasserbeseitigungseinrichtung.

Die Untersuchung des gewerblichen und industriellen Abwassers nach der Entwässerungssatzung (Abwasserbeseitigungsatzung) sei notwendiger Teil des Betriebs der Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt. Für die Stadt als Betreiberin der Abwasserbeseitigungseinrichtung sei es von essentieller Bedeutung, daß die in ihrer Anlage eingeleiteten Abwässer die Einleitungsbedingungen der Abwasserbeseitigungssatzung, namentlich die Schadstoffgrenzwerte, einhalten würden, anderenfalls sei ein störungsfreier Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen nicht gewährleistet. Zudem bestehe die Gefahr, daß die Stadt bei Nichteinhaltung der Einleitungsbedingungen durch die Benutzer ihrerseits Grenzwerte für die Einhaltung der durch sie gesammelten und behandelten Abwässer in den Vorfluter (Bach, Fluss) verletzte und eine entsprechend höhere Abwasserabgabe entrichten müsse. Die gelegentliche Untersuchung der gewerblichen und industriellen Abwässer, bei denen ein erhöhtes Risiko von Schadstoffbelastungen bestehe, sei daher eine nachvollziehbare Vorsichtsmaßnahme. Seien demnach die Abwasseruntersuchungen notwendiger Teil der Abwasserbeseitigungseinrichtung, so seien die Kosten für die durchgeführten Untersuchungen notwendiger Teil des gesamten Aufwandes der Abwasserbeseitigungsanlage, also Kosten der gesamten Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde, welche nach § 6 KAG NRW durch Gebühren gedeckt werden könnten (ebenso hinsichtlich der Kosten für die Untersuchung der Abwässer Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2001, § 6 Rdz. 381).

Das VG Köln führt weiterhin aus, daß auch keine Bedenken dagegen bestünden, daß die beklagte Stadt die Untersuchungskosten ausschließlich auf die gewerblichen und industriellen Anschlußnehmer verteile und nicht auf alle Benutzer der Abwasserentsorgungseinrichtung. Bei der Verteilung der Kosten einer Einrichtung sei stets zu entscheiden, ob verschiedene Leistungen über eine Einheitsgebühr mit einem Gebührensatz nach einem einheitlichen Maßstab abgerechnet werden oder ob für jede Teilleistung eine Sondergebühr mit jeweils gesondertem Gebührensatz und mit einem besonderen Maßstab vorgesehen werde. Vorliegend hätten die Einleiter gewerblicher oder industrieller Abwässer neben der von jedem Angeschlossenen verlangten Abwassergebühr die Abwasseruntersuchungsgebühr zu entrichten, weil sie untersuchungspflichtige Abwässer einleiteten und deshalb einen zusätzlichen Teil der Einrichtung, nämlich das Abwasserinstitut für Abwasseruntersuchungen, in Anspruch nehmen würden. Allein ihnen den zusätzlichen Kostenaufwand über eine zusätzliche Sondergebühr aufzuerlegen, sei somit gerechtfertigt. Der damit insgesamt höheren Gebührenbelastung entspreche auch eine aufwendigere Gegenleistung, namentlich die Annahme von Abwässern, bei denen aus betrieblichen Gründen eine regelmäßige Untersuchung notwendig sei und durchgeführt werde. Zu einer noch stärkeren Differenzierung nach der Gefährlichkeit der eingeleiteten Abwässer wäre die Stadt als Satzungsgeber vor dem Hintergrund der Vorgaben des § 6 Abs. 3 KAG NRW nicht verpflichtet gewesen. Es reiche aus, daß eine Orientierung an der Häufigkeit der durchgeführten Untersuchungen erfolge, was zugleich an eine Orientierung der Gebührenbelastung an den Verhältnissen des einzelnen Betriebes bedeute. Damit liege ein hinreichender Zusammenhang zwischen gebührenpflichtiger Leistung und Gebührenbelastung vor. Bedenken bestünden – so das VG Köln – auch nicht gegen die Abwasseruntersuchungsgebühr, weil der Gebührenpflichtige die Leistung nicht beeinflussen könne und insbesondere die Häufigkeit der Untersuchung nicht voraussehbar sei. Dieses ergebe sich aus der Natur der Sache. Eine nur an bestimmten Terminen stattfindende Untersuchung könne ihren Zweck nicht erfüllen.

Im übrigen weist das VG Köln in seinem Urteil vom 22. Januar 2002 (Az: 14 K 791/99) ausdrücklich darauf hin, daß die Geltendmachung einer Abwasseruntersuchungsgebühr als Benutzungsgebühr nach § 4, 6 KAG NRW nicht die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches nach § 10 KAG NRW sei. Insoweit sei die Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v. 14.03.1997, Az: 22 A 1438/96) zum Kostenersatz nach § 10 KAG nicht zur Anwendung zu bringen. Das OVG NRW habe in diesem Urteil der Gemeinde nicht grundsätzlich das Recht abgesprochen, entsprechende Forderungen gegen einen Dritten geltend zu machen. Es habe vielmehr ausschließlich darauf abgestellt, daß es für die Geltendmachung von Abwasseruntersuchungskosten im Wege des Kostenersatzes nach § 10 KAG NRW an der erforderlichen Rechtsgrundlage im KAG NRW fehle, weil § 10 KAG NRW einen Kostenersatz-Tatbestand für Abwasseruntersuchung nicht enthalte. Für die Geltendmachung entsprechender Aufwendungen im Wege einer Gebühr lasse sich aus dem Urteil somit nichts ableiten.

Az.: II/2 24-21 qu/g

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