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StGB NRW-Mitteilung 42/2000 vom 20.01.2000

VG Köln zur Fristenregelung in § 4 Abs. 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz

Die 20. Kammer des VG Köln hat sich in drei Entscheidungen vom 18.10.1999 (20 K 2356/98, 20 K 4699/98, 20 K 8439/98) zur Fristenregelung in § 4 Abs. 3 FlüAG geäußert. Nach Auffassung der Kammer handele es sich bei der Regelung in dieser Norm nicht um eine Ausschlußfrist und auch nicht um eine gesetzliche Frist (§ 32 Verwaltungsverfahrensgesetz NW), deren Versäumnis nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begegnet werden könnte. Vielmehr enthalte diese Vorschrift lediglich die Regelung eines Verfahrensablaufs. Allerdings wendet die Kammer die Regelung über behördliche Fristen gem. § 31 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz an. Dieser Rechtsgedanke ermögliche den staatlichen Stellen, weit verspätete Erstattungsanträge der Kommunen abzulehnen, weil die Nichterstattung weit außerhalb des grundsätzlich vorgesehenen vierteljährlichen Zeitpunkts objektiv regelmäßig nicht unbillig erscheine. Zur Frage, wann ein Erstattungsantrag "weit verspätet" ist, äußert sich die Kammer nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang wird jedoch zu folgern sein, daß Erstattungsanträge, die innerhalb des nächsten Quartals gestellt werden, nicht verspätet sein dürften.

Die Entscheidungen sind allesamt nicht rechtskräftig. Der vollständige Text der Urteile ist im Intranet des NWStGB, Fachinformation und Service, Recht und Verfassung, veröffentlicht. Diejenigen Mitglieder, die keinen Zugriff auf das Intranet haben, können die Entscheidungen direkt bei der Geschäftsstelle anfordern.

Az.: I/1 808

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