Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 248/2024 vom 13.03.2024

VG Köln zur abfallrechtlichen Entsorgungsanordnung

Das VG Köln hat mit Urteil vom 22.12.2023 (Az. 9 K 7567/18- abrufbar unter www.justiz.nrw.de – Rubrik: Entscheidungen) eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung zur Entsorgung der auf einem Grundstück abgelagerten Stoffe und Gegenstände für rechtmäßig erachtet. Die Entsorgungsanordnung sei auf der Grundlage des § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes (KrWG) rechtmäßig ergangen. Danach könne die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen. Mit der Beseitigungsverfügung habe die beklagte Behörde das Verbot zur Lagerung von Abfällen zur Beseitigung außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG durchgesetzt.

Entsprechend der vorhandenen Fotoaufnahmen lagen auf dem Grundstück Welleternitplatten, Tische, Latten, Zaunteile, Fässer, Wannen, Türen, Duschkabinen, Rohre, Steine, Jalousien und Elektrogeräte. Die Entsorgungsanordnung sei auch bestimmt genug, weil – so das VG Köln – von der zuständigen Behörde nicht verlangt werden könne, dass sie alle einzelnen Gegenstände auflistet, die vom Grundstück ordnungsgemäß zu entsorgen seien. Bei einem erheblichen Umfang der von der Ordnungsverfügung verfassten Gegenstände sei es dabei ausreichend, dass die Anordnung zur Entsorgung der Abfälle etwa unter Benennung einer größeren Zahl von Beispielen getroffen werde (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.01.2006 – Az. 3 M 73/05-). Auch der Begriff „sperrmüllartige Gegenstände“ genügt – so das VG Köln – den Anforderungen an die Bestimmtheit der Verfügung. Der Begriff Sperrmüll sei bereits im allgemeinen Sprachgebrauch hinreichend konkretisiert.

Bei der in der Ordnungsverfügung aufgezählten Stoffe und Gegenstände handelte es sich – so das VG Köln - jedenfalls um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Abfälle seien danach alle Stoffe und Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen wolle oder entledigen müsse. Die von der Ordnungsverfügung erfassten Gegenstände hätten ihre ursprüngliche Zweckbestimmung spätestens dann verloren, als sie auf dem Grundstück der Klägerin abgestellt worden seien. Sie erfüllten dort keinerlei erkennbare Funktionen mehr. Es lasse sich auch kein neuer Verwendungszweck erkennen, der unmittelbar an die Stelle des ursprünglichen Verwendungszweckes getreten sein könnte. Für das Bestehen eines neuen Verwendungszweckes treffe den Verpflichteten außerdem nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) eine Darlegungspflicht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.11.2019 – Az. 20 ZB 19.1010-; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2009 – Az. 8 A 10623/09). Dieser Darlegungspflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen.

Zugleich sei die Klägerin Abfallbesitzerin (§ 3 Abs. 9 KrWG) und damit die richtige Adressatin der Ordnungsverfügung gewesen. Die Beseitigungsverfügung sei zudem verhältnismäßig, weil zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes kein milderes, die Rechte und Interessen der Klägerin schonenderes Mittel erkennbar sei als dieser aufzugeben, die gelagerten Gegenstände ordnungsgemäß zu entsorgen.


Az.: 25.0.2.1 qu

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