Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 311/2015 vom 09.04.2015

VG Köln zur Abfallgebührensatzung 2013 der Stadt Köln

Die Kölner Abfallgebührensatzung für das Jahr 2013 ist unwirksam. Dies hat das Kölner Verwaltungsgericht entschieden. Die bei der Verteilung der Kosten für die Abfallbeseitigung anzuwendenden Maßstäbe seien nicht in der Satzung niedergelegt, kritisiert das Gericht. Damit beruhe die Gebührenkalkulation für 2013 nicht auf einer wirksamen Satzungsgrundlage (Urteile vom 17.03.2015, Az.: 14 K 5992/13, 14 K 5993/13, 14 K 5994/13, 14 K 6760/13 und 14 K 6796/13).

Anlass der vom Gericht mitgeteilten Entscheidungen waren Klagen von großen Wohnbauunternehmen gegen ihre Abfallgebührenbescheide, soweit darin sogenannte Mehrgebühren für nachsortierte Restmülltonnen festgesetzt waren. Die Wohnbauunternehmen setzen Abfallmanagementunternehmen ein. Diese sortieren für ihre Auftraggeber Fehlwürfe in großen Restmülltonnen aus und führen den aussortieren Müll den richtigen Behältnissen zu. Weil sich dadurch nach empirischen Ermittlungen der Stadt Köln die Raumdichte in den großen Tonnen im Vergleich zu gleich großen, nicht nachsortierten Tonnen erhöht, hat die Stadt die nachsortierten Tonnen mit Mehrgebühren belegt.

Das VG Köln hat die Gebührensatzung für unwirksam erklärt, gleichzeitig aber betont, dass die von der Stadt geforderten Mehrgebühren dem Grundsatz nach möglich seien. Denn dabei werde lediglich der von der Stadt Köln auch im Übrigen verwendete Gebührenmaßstab angewandt, der an das Tonnenvolumen und die Dichte des Abfalls in den Tonnen anknüpfe. Weil die Dichte des Mülls in den nachsortierten Behälter höher sei als bei den Referenztonnen, sei es im Ergebnis gerechtfertigt, hierfür auch höhere Gebühren zu verlangen, so das VG.

Nach der Entscheidung ist die Erhebung von Mehrgebühren für nachsortierte Restmülltonnen durch den kommunalen Satzungsgeber grundsätzlich möglich. Diese müssen dem im Übrigen verwendeten Gebührenmaßstab entsprechen. Dies muss sich jedoch vorab in der Satzung wiederfinden.

Az.: II gr-ko

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