Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 282/2002 vom 05.05.2002

VG Köln zum Gebührenabschlag für Eigenkompostierer

Das VG Köln hat mit Urteil vom 26. Februar 2002 (Az.: 14 K 5990/00) erstmals dazu entschieden, wie die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz NRW zu verstehen und anzuwenden ist. Nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG NRW ist Eigenkompostierern ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren. Das VG Köln führt zu dieser Vorschrift aus, daß diese nicht dahin zu verstehen sei, daß den Eigenkompostierern ein Gebühren-abschlag in exakter Höhe der durch die Bioabfallentsorgung entstehenden, durch den Eigenkompostierer also nicht verursachten Kosten gewährt werden müsse. Denn ein solches Verständnis - so das VG Köln - ließe § 9 Abs. 2 Satz 5 Landesabfallgesetz NRW mit seiner Regelungs- und Gestaltungsmöglichkeit leerlaufen. Der angestrebte Zweck, auch die Nichtbenutzer der Biotonne an den Kosten der Bioabfallentsorgung zu beteiligen, würde nämlich nicht erreicht, wenn der Satzungsgeber zwar entsprechend dem neuen § 9 Abs. 2 Satz 5 Landesabfallgesetz NRW eine einheitliche Abfallgebühr einführen könne, in welcher auch die Kosten der Biotonne enthalten seien, zugleich aber den Eigenkompostierern exakt einen Abschlag in Höhe der durch die Bioabfallentsorgung verursachten Kosten gewähren müsse. Des weiteren spreche auch der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz NRW gegen ein solches Verständnis der Vorschrift. Wenn es nämlich für den Eigenkompostiererabschlag eine feststehende, durch die Kosten der Bioabfallentsorgung in jedem Fall exakt bestimmbare Vorgabe hätte geben sollen, hätte der Landesgesetzgeber nicht den wertungsoffenen Begriff der "Angemessenheit" im Gesetzestext gewählt. Letztlich hätte es dann des § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz NRW überhaupt nicht bedurft, da sich die entsprechende Vorgabe bereits aus § 6 Abs. 3 KAG NRW (sog. Äquivalenzprinzip) ergeben würde.

Nach alledem ist den Eigenkompostierern nach dem VG Köln ein Gebührenabschlag zu gewähren, welcher zu der Gesamtabfallgebühr und zu dem durch die Eigenkompostierung entstehenden Aufwand in einem angemessenen Verhältnis steht, ohne daß er sich exakt nach den Kosten der Nichtinanspruchnahme richten müsse. Wie die Grenze zwischen einem angemessenen und einem unangemessenen Gebührenabschlag genau zu bestimmen sei, brauche vorliegend in dem Fall nicht entschieden zu werden. Der durch die vorliegende Gebührengestaltung dem Eigenkompostierer entstehende Vorteil sei nämlich so erheblich, daß eine Unangemessenheit von vornherein nicht in Betracht komme. Wer keine Biotonne benutze, spare mindestens die Gebühr für das kleinste Bioabfallgefäß (120 l) von - im Jahre 1999 - 167,56 DM ein. Im Vergleich zu der einem durchschnittlichen Haushalt mit einem 120 l Restabfallbehälter und einem 120 l Bioabfallbehälter entstehenden Abfallgebühr von (375,72 DM und 157,56 DM = 533,28) spare der Eigenkompostierer somit 29,55 % ein. Dieses sei angemessen.

Az.: II/2 33-10 qu/g

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