Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 647/2016 vom 12.09.2016

VG Karlsruhe zu Belegung eines ehemaligen Hotels mit Flüchtlingen

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 24.08.2016 - 11 K 772/16 — (nicht rechtskräftig) einen Antrag der Gemeinde Waldachtal auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Nutzungsänderung eines ehemaligen Hotels in eine Asylbewerberunterkunft abgelehnt. Da nicht geklärt sei, ob es alternative Unterbringungsmöglichkeiten gibt, ergebe eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren kein überwiegend wahrscheinliches Ergebnis. Da keine Änderung der Bausubstanz, sondern nur eine Nutzungsänderung in Frage stehe, überwiege das Interesse an der Durchführung der Belegung.

Das ehemalige Hotel befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schelmenhecke - 2. Änderung“ in Waldachtal. Der Bebauungsplan weist im nördlichen Teil, in dem sich eine Mutter-Kind-Klinik befindet, ein Sondergebiet 1 aus. Dort sind Kliniken, Sanatorien und ähnliches einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen zulässig. Das ehemalige Hotel liegt südlich davon im Sondergebiet 2, in welchem Einrichtungen für den Fremdenverkehr wie Gästezimmer, Ferienwohnungen einschließlich der zugehörigen Nebeneinrichtungen sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind. Ausnahmsweise können im Sondergebiet 2 auch Wohngebäude, private Krankenanstalten und Kurkliniken zugelassen werden.

Am 02.11.2015 beantragte der im vorliegenden Verfahren beigeladene Bauherr für das seit fünf Jahren leerstehende Hotel die Erteilung einer Nutzungsänderung von „Hotel“ in eine Asylbewerberunterkunft für mindestens 120 Personen. Die Gemeinde Waldachtal erhob hiergegen Einwendungen. Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Schelmenhecke - 2. Änderung“ zugelassen hatte, erteilte der Gemeindeverwaltungsverband dem Bauherrn die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung. Hiergegen legte die Gemeinde Waldachtal Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Einem gegen die erteilte Baugenehmigung gerichteten Eilantrag der im nördlichen Teil des Baugebiets befindlichen Mutter-Kind-Klinik hatte die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 11.03.2016 entsprochen. Auf die Beschwerden des Gemeindeverwaltungsverbands und des auch im vorliegenden Verfahren beigeladenen Bauherrn änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diesen Beschluss und lehnte den Antrag der Mutter-Kind-Klinik ab.

Die Gemeinde Waldachtal scheiterte im Eilverfahren mit ihrem Antrag gegen die erteilte Baugenehmigung, da das Gericht die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen ansieht. Es sei derzeit offen, ob die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung auf Grundlage der vom Regierungspräsidium ergangenen Abweichungsentscheidung erteilt werden könne. Denn es sei nicht hinreichend geklärt, ob die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB vorlägen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ließen sich die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Fragen des Unterkunftsbedarfs und des Vorhandenseins alternativer Unterkunftsmöglichkeiten für Flüchtlinge im Landkreis nicht ohne weitere Aufklärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beantworten.

Erwiesen sich damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache als offen, so habe eine Abwägung unter Berücksichtigung der gegenseitig bestehenden Belange zu erfolgen. Hierbei setze sich das öffentliche Interesse am Vollzug der Baugenehmigung durch. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 246 Abs. 14 BauGB die deutlich erkennbare Absicht verfolgt, die Schaffung von Flüchtlingsunterkünften zu erleichtern. Demgegenüber wiege das Interesse der Gemeinde Waldachtal an einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung weniger schwer. Durch den vorläufigen Vollzug der Baugenehmigung entstünden keine unabänderbaren Folgen, weil die Baugenehmigung keinen Neubau oder eine Änderung in der Kubatur der vorhandenen Bausubstanz, sondern lediglich eine wieder rückgängig machbare Nutzungsänderung zulasse.

Az.: 20.1.1.1-002/001 gr

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