Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 612/2013 vom 01.08.2013

VG Göttingen zur gewerblichen Sammlung

Das VG Göttingen hat mit Beschluss vom 27.06.2013 (Az. 4 B 88/13 — nicht rechtskräftig) in einem Eilverfahren entschieden, dass eine gewerbliche Sammlung für Altkleidung und alte Schuhe gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagt werden kann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die eingesammelten Alttextilien und Schuhe einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, was nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG Voraussetzung für eine gesetzlich zulässige gewerbliche Sammlung von Abfällen zur Verwertung durch gewerbliche Sammler ist.

Nach dem VG Göttingen ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 KrWG (Angaben zur gewerblichen Sammlung), dass der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen sind über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, die Ausgestaltung der Sammlung (Art der Sammlung, Häufigkeit, räumlicher Bereich, Sammelgut und —menge, ggf. Art der öffentlichen Bekanntmachung, Angaben zu Personal- und Sachressourcen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit; § 17 Abs. 3 KrWG) sowie Angaben zu machen sind, welche die Überprüfung der Zuverlässigkeit der anzeigenden Person und/oder der mit der Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ermöglichen (§ 17 Abs. 5 Satz 2 KrwG). Hierzu kann auch die Vorlage eines Führungszeugnisses dienen.

Diesen Anforderungen war nach dem VG Göttingen der gewerbliche Sammler nicht gerecht geworden. So war u. a. nicht klar erkennbar, wer der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer war. Hier hätte — so das VG Göttingen — ein aktueller Handelsregisterauszug Auskunft geben können. Auch die Verwertung wurde nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, weil der gewerbliche Sammler lediglich vorgetragen hatte, dass eine Geschäftsbeziehung zu einem litauischen Unternehmen unterhalten wird, das mit Gebrauchtkleidung handelt. Mit diesem Unternehmen sei eine Abnahme von circa 900 Tonnen pro Jahr vereinbart. Nach dem VG Göttingen reichte diese Darstellung nicht aus, um eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung überprüfen zu können.

Schließlich weist das VG Göttingen darauf hin, dass der gewerbliche Sammler sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen kann, weil er bereits vor dem Inkrafttreten des KrWG (01.06.2012) bereits Sammlungen durchgeführt hat. Nach § 72 Abs. 2 KrWG ist die Anzeige für gewerbliche Sammlungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten bereits durchgeführt wurden, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des KrWG zu stellen. Von der Vorlage entsprechender Unterlagen ist der gewerbliche Sammler deshalb nicht befreit. Ein weitergehender Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG greift deshalb nach dem VG Göttingen erst nach Vorlage der prüffähigen Unterlagen gemäß § 18 Abs. 2 KrwG ein.

Az.: II/2 qu-ko

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