Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 692/2003 vom 13.08.2003

VG Gelsenkirchen zum Gebührenabschlag für Eigenkompostierer

Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 12. Juni 2003 (Az.: 13 K 6442/99) entschieden, dass Eigenkompostierern generell bei der Abfallgebühr ein Gebührenabschlag zu gewähren ist. Nach der zum 1.1.1999 eingefügten Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG NRW sei – so das VG Gelsenkirchen - Eigenkompostierern ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Eigenkompostierer für die Abfallentsorgung weniger bezahlen als diejenigen Grundstückseigentümer, welche die kommunale Entsorgung von Bioabfällen in Anspruch nehmen, da bei Eigenkompostieren die Kosten für das Einsammeln und Befördern biogener Abfälle sowie die mengenabhängigen Kosten für den Betrieb der Anlage biogener Abfälle entfallen. § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG NRW gelte wie Entstehungsgeschichte, Systematik und insbesondere dem Sinn und Zweck der Regelung zu entnehmen sei – ausschließlich für den ebenfalls zum 1.1.1999 in § 9 Abs. 2 Satz 5 1. Variante LAbfG NRW geregelten Fall, dass verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abgerechnet werden (sog. Einheitsgebühr). Würden – so das VG Gelsenkirchen – für die Bioabfallentsorgung Sondergebühren erhoben, bedürfe es keines Gebührenabschlags, weil derjenige, der sämtliche Bioabfälle selbst kompostiere, diese ohnehin nicht zahlen müsse (vgl. dazu Queitsch, in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, Kommunalabgabenrecht für das Land NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rz. 89; Schulte/Wiesemann, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rz. 329; VG Arnsberg, Urteil vom 10.4.2002 Az.: 11 K 1147/00 -, S. 16 des Urteilsabdrucks).

Nach dem VG Gelsenkirchen sind hiernach zwei denkbare Konstellationen der Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr rechtlich gleich zu behandeln. Eigenkompostierern müsse zunächst ein angemessener Gebührenabschlag gewährt werden, wenn trotz verschiedener Abfallgefäße eine einheitliche Abrechnung über die Gebühr für die Restmülltonne erfolge. Nichts anderes gilt nach dem VG Gelsenkirchen aber auch für den Fall, dass eine getrennte Erfassung und Entsorgung von Bioabfällen nicht gegeben sei, sondern diese über das Bioabfallentsorgung über die Restmülltonne erfolge. Denn allein aufgrund des durch den Einwurf von Bioabfällen in die Restmülltonne bedingten höheren Gesamtmüllvolumens würden erhöhte Entsorgungskosten anfallen, die wiederum von den Eigenkompostierern unterschiedslos bei Nichtgewährung eines Gebührenabschlags mitzutragen seien, obwohl sie an der Entstehung diese Kosten gerade nicht beteiligt seien. Diese Mangel wird nach dem VG Gelsenkirchen in dem konkret entschiedenen Fall auch nicht dadurch ausgeglichen, dass Eigenkompostierer durch die Wahl eines kleineren Restmüllgefäßes der Beteiligung an den Kosten der Bioabfallentsorgung entgehen können. Zwar sehe die Abfallentsorgungssatzung der beklagten Stadt vor, dass das bereitzustellende Restmüllgefäßvolumen zugunsten der Eigenkompostierer (im Gegensatz zum Regelvolumen pro Person und Woche von 35 Litern ohne Eigenkompostierung ) nur bei 25 Liter pro Person und Woche liege. Diese Regelung sei durch die beklagte Stadt aber erst in der Mitte des hier maßgeblichen Kalkulationsjahres eingeführt worden und habe somit nicht für den gesamten Kalkulationszeitraum gegolten. Außerdem sei diese Regelung nicht ausreichend, um in jedem Fall eine angemessene finanzielle Entlastung der Eigenkompostierer herbeizuführen, da die vorgesehene Reduzierung sich bei einem Mindestgefäßvolumen von 80 Litern und einer zwingend vorgeschriebenen mindestens einmal wöchentlichen Entleerung für einen Ein- oder Zwei-Personenhaushalt nicht auswirken könne.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin: Das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 12. Juni 2003 (Az.: 13 K 6442/99) ist noch nicht rechtskräftig, so dass abzuwarten sein wird, ob das OVG NRW die Rechtslage deckungsgleich beurteilen wird. Grundsätzlich dient die Regelung zum Gebührenabschlag in § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG NRW nur dazu, denjenigen Eigenkompostieren einen angemessenen Gebührenabschlag zu gewähren, wenn – wie das VG Gelsenkirchen zutreffend ausführt – nach § 9 Abs. 2 Satz 5 1. Variante LAbfG NRW eine Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß erhoben wird und in dieser Einheitsgebühr die Kosten der Biotonne, d.h. die Kosten für die Erfassung und Verwertung der Bioabfälle, enthalten sind. Denn in diesem Fall gewährleistet der Gebührenabschlag, dass die Eigenkompostierer für die Bioabfallerfassung und –verwertung nicht in vollem Umfang bezahlen müssen. Wird eine Sondergebühr für die Bioabfallentsorgung erhoben, ist ein Gebührenabschlag nicht erforderlich, weil Eigenkompostierern, die keine Biotonne benutzen, dann auch keine Sondergebühr bezahlen. Gleiches gilt auch für den Fall einer nicht kostendeckenden Sondergebühr für die Biotonne nach § 9 Abs. 2 Satz 5 2. Variante LAbfG NRW, weil die nicht kostendeckende Sondergebühr ebenfalls von den Eigenkompostierern, die keine Biotonne benutzen, dann nicht zu zahlen ist und dadurch indirekt ein Gebührenabschlag durch die Nichtzahlung der nicht kostendeckenden Sondergebühr gewährt wird. Das Eigenkompostieren auch dann ein Gebührenabschlag zu gewähren ist, wenn es eine gesonderte Bioabfallerfassung und –verwertung über eine Biotonne in einer Stadt/Gemeinde überhaupt nicht gibt, sondern Restmüll und Bioabfall nur über die Restmülltonne entsorgt werden, ist im Gesetzgebungsverfahren zur Einfügung des § 9 Abs. 2 Satz 5 und Satz 7 LAbfG NRW nicht der Gegenstand gewesen, zumal in diesem Fall gerade keine zusätzlichen Mehrkosten für die gesonderte Bioabfallerfassung und –verwertung (z.B. Kauf/Anmietung von Biotonnen, gesonderte Abfuhr von Biotonnen, Kompostierungskosten) entstehen und sich der Gebührenabschlag in erster Linie darauf bezieht, dass die Eigenkompostierer diese Mehrkosten nicht verursachen, wenngleich eine Querfinanzierung der Kosten der Biotonne zulässig ist (so: BVerwG, Urteil vom 20.12.2000, - Az.: 11 C 7.00 – NWVBl. 2001, S. 255ff.; OVG NRW, Urteile vom 5.4.2001 – Az.: 9 A 1795/99 – und 4.10.2001 Az.: 9 A 2737/00). Im übrigen entspricht es aus hygienischen Gründen und zur Vermeidung von Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten) dem Regelfall, dass ungekochte Fisch- und Fleischreste sowie gekochte Essensreste nicht der Eigenkompostierung zugeführt werden. Auch unter diesem Blickwinkel ist ein genereller Gebührenabschlag für Eigenkompostierer grundsätzlich als nicht angezeigt anzusehen, wenn es keine Biotonne gibt und Bioabfälle über die Restmülltonne entsorgt werden. Es bleibt demnach abzuwarten, ob auch das OVG NRW es als erforderlich ansieht, Eigenkompostierern im Fall einer schlichten Entsorgung von Bioabfall über die Restmülltonne einen Gebührenabschlag zu gewähren, in dem ihnen ein niedriges Mindest-Restmüllvolumen pro Person und Woche zugestanden wird.

Az.: II/2 33-10 qu/g

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