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StGB NRW-Mitteilung 244/2003 vom 04.03.2003

VG Gelsenkirchen zum Bürgerentscheid

Keine Verpflichtung zur Zulassung des Abstimmungsverfahrens durch Brief bei einem Bürgerentscheid. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluß vom 29.01.2003 ( 15 L 141/03) entschieden, daß eine satzungsrechtliche Regelung zur Durchführung eines Bürgerentscheides nicht eine Stimmabgabe per Brief vorsehen muß. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Wahlen (Beschlüsse vom 07.02.1961, 2 BvR 23/61, BVerfGE 12, 139 und vom 29.11.1962, 2 BvR 587/62 BVerfGE 15, S. 165) hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Zulassung des Briefwahlverfahrens bei Bürgerentscheiden anerkannt. Schließlich begründet Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG), wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, keine andere Entscheidung. Denn diese Verfassungsbestimmung versagt lediglich die Schaffung von an die Behinderung anknüpfende Benachteiligungen (vgl. BVerfG Beschluß vom 08.10.1997, 1 BvR 9/97, BVerfGE 96, S. 288); sie läßt aber Vorschriften unberührt, die, wie auch unsere Mustersatzung eine (auf Kostengründen beruhende) für alle Bürger einschränkende Regelung über die technische Ausgestaltung des Abstimmungsverfahrens enthalten.
Auch wenn die Satzung die Möglichkeit vorsieht, daß ein Stimmschein beantragt werden kann und dadurch die Möglichkeit zur Abstimmung in einem jeden Stimmbezirk eröffnet wird, werden nicht diejenigen willkürlich anders behandelt, die aus gesundheitlichen oder zeitlichen Gründen nicht an dem Bürgerentscheid teilnehmen können (Art. 3 Abs. 1 GG). Dies gilt zumindest dann, wenn die Kosten für die Erteilung von Stimmscheinen gegenüber denen der Briefwahl nicht nennenswert ins Gewicht fallen.

Das VG Gelsenkirchen hat sich somit der Ansicht des VG Düsseldorfs (Beschluß vom 25.04.1996, Eildienst Städtetag NRW 1996, 596, VG Arnsberg, Beschluß vom 02.07.1999, 12 L 908/99, S. 4 sowie Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land NRW, § 26 Anmerkung VIII 1) angeschlossen.



Az.: I/2

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