Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 693/2003 vom 13.08.2003

VG Gelsenkirchen zu Personal- und Verwaltungskosten

Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 12. Juni 2003 (Az.: 13 K 6442/99) entschieden, dass der Aufwand für Versorgungsleitungen an Ruhestandsbeamte oder deren Hinterbliebene keine (aktuellen) betriebsbedingten Kosten sind, die über eine Benutzungsgebühr abgerechnet werden können. Denn diese Ausgaben dienen – so das VG Gelsenkirchen – im Gegensatz zu Leistungen für in der gebührenfinanzierten Einrichtung im Kalkulationszeitraum der Benutzungsgebühr beschäftigten Beamten nicht dazu, die Leistung der Mitarbeiter in der Entsorgungseinrichtung der Gemeinde zu erhalten. Der entsprechende Aufwand erweise sich deshalb als betriebsfremd und dürfe bei den Personalkosten nicht berücksichtigt werden (so auch bereits: VG Arnsberg, Urteil vom 11.4.2002 – Az.: 11 K 1147/00 -, S. 11f.; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rz. 168).

Weiterhin können nach dem VG Gelsenkirchen auch Kostenanteile von Dezernenten nicht in die Benutzungsgebühr eingestellt werden. Kosten für sog. Leitungsorgane der Gemeinde (Rat, Bürgermeister, Dezernenten) gehören nicht zu den ansatzfähigen Verwaltungsgemeinkosten im Rahmen einer Benutzungsgebühr. Denn deren Tätigkeit sei der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen und demgemäß auch mit Mitteln des allgemeinen Haushalts zu finanzieren. Zwar würden die genannten sog. Leitungsorgane im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung über die Abfallentsorgung und die damit zusammenhängenden Vorgänge mit der Erstellung des Produkt „Abfallentsorgung“ befasst sein. Jedoch sei insoweit lediglich ein mittelbarer Bezug zu der Leistungserbringung gegeben, der es nicht gerechtfertigt erscheinen lasse, diese Tätigkeiten aus ihrer Zuordnung zum Bereich der allgemeinen Verwaltung herauszulösen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.2.1996 – 2 S 1407/94, NVwZ-RR 1996, S. 593; OVG Lüneburg, Urteil vom 4.11.2002 – 9 LB 215/02; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rz. 171).

Az.: II/2 33-10 qu/g

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