Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 57/1999 vom 20.01.1999

VG Freiburg zu Abfällen aus Ferienhäusern

Abfall, der in vermieteten Ferienhäusern in einem Ferienpark anfällt, ist Abfall aus privaten Haushaltungen i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 23. Juli 1998 (AZ: 3 K 1217/97) entschieden. Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach dem VG Freiburg solche, die im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise anfallen und regelmäßig aus privaten Haushaltungen entfernt werden müssen. Entscheidend ist dabei die Herkunft des Abfalls, nicht seine Beschaffenheit. Dabei ist maßgeblich der Zeitpunkt, zu dem die Abfälle als solche anfallen. Es kommt darauf an, wer den Abfall erzeugt (vgl. § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG). Hiernach sind die Mieter von Ferienhäusern nach dem VG Freiburg Abfallerzeuger. Dadurch, daß die Mieter der Ferienwohnungen bestimmte bewegliche Sachen "wegwerfen" wollen und dies dadurch zum Ausdruck bringen, daß sie diese beweglichen Sachen in ein Müllbehältnis werfen, entsteht erst Abfall. Nur die Mieter der Ferienwohnungen entscheiden darüber, ob und in welcher Zusammensetzung Abfall anfällt. Anders als bei einem Hotel, bei dem die Verpflegung der Gäste Teil der ihnen erbrachten gewerblichen Leistung ist, versorgen die Mieter von Ferienhäusern sich selbst. Insoweit führen die Mieter der Ferienhäuser für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Ferienwohnung dort ein Haushalt, d.h. sie wirtschaften selbständig.

Das Urteil wird auszugsweise in der Zeitschrift "Städte- und Gemeinderat" veröffentlicht.

Az.: II/2 31-02-5

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