Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 828/2003 vom 16.10.2003

VG Frankfurt/Oder zur Gewerbeabfall-Verordnung

Das VG Frankfurt/Oder hat sich mit Beschluss vom 30.4.2003 (Az.: 7 L 759/02, S. 7 - AbfallR 2003, S. 257 - nichtamtlicher Leitsatz) mit der Frage auseinandergesetzt, wie ein „Abfallgemisch“ einzustufen ist, das unter Verstoß gegen die Getrennthaltungspflichten in der Gewerbeabfall-Verordnung durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger zusammengeworfen worden ist. Nach dem VG Frankfurt/Oder bestimmt die Gewerbeabfall-Verordnung nicht ausdrücklich, dass ein solches Abfallgemisch als „Abfall zur Beseitigung“ dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen ist. Wenn demnach im Einzelfall unter Verstoß gegen die Trennungspflichten der Gewerbeabfall-Verordnung nicht zulässige Abfälle in gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen enthalten sind, so kann nach dem VG Frankfurt/Oder hieraus nicht zwangsläufig der Rückschluss gezogen werden, es handele sich bei dem Abfallgemisch nunmehr um einen Abfall, der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als „Abfall zur Beseitigung“ zu überlassen sei. Etwas anderes könne erst dann gelten, wenn die unzulässig vermischten Abfälle nicht wieder aussortiert werden könnten und damit die stoffliche Reinheit der wieder aussortierten Abfallfraktionen, die § 3 Abs. 2 Satz 1 GewAbfV verlange , nicht zu erreichen sei. Im übrigen sollen – so das VG Frankfurt/Oder – sog. „Fehlwürfe“ nach der Gewerbeabfall-Verordnung gerade dadurch vermieden bzw. minimiert werden , dass jeder Gewerbebetreibende mindestens einen „Restabfallbehälter“ des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 7 Satz 4 GewAbfV vorhalten müsse.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin: Zutreffend ist, dass die Gewerbeabfall-Verordnung tatsächlich keine Regelung darüber trifft, dass Abfallgemische, die unter Verstoß gegen die Getrennthaltungsvorgaben der Gewerbeabfall-Verordnung zusammengeworfen worden sind, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind. Dabei ist aber zugleich zu beachten, dass ein solches abfallrechtliches Verhalten entgegen der Gewerbeabfall-Verordnung nicht von Dauer sein kann. Denn zum einen erfüllt ein solches abfallrechtliches Verhalten grundsätzlich den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (§ 11 GewAbfV), so dass ein Bußgeld verhängt werden kann. Zugleich führt das VG Frankfurt/Oder zutreffend aus, dass der Verordnungsgeber durch die Zuteilung der Pflicht-Restmülltonne nach § 7 Satz 4 GewAbfV ein abfallrechtliches Verhalten entgegen den Trennungsmaßgaben der Gewerbeabfall-Verordnung gerade unterbinden wollte. Zudem trifft den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger nach § 3 Abs. 2 Satz 3 GewAbfV eine Darlegungslast gegenüber der zuständigen Behörde. Kommt der Abfallbesitzer/-erzeuger dieser Darlegungslast zu seinem abfallrechtlichen Verhalten nicht nach, so hat die zuständige Behörde nach dem VG Franfurt/Oder die Möglichkeit nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG, die Trennungs- und Verwertungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV im Einzelfall durchzusetzen und die Verwertung der entsprechenden Abfallfraktionen sicherzustellen.

Az.: II/2 31-02 qug

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