Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 396/1998 vom 20.07.1998

VG Düsseldorf zur Niederschlagswasserbeseitigung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.12.1997 (AZ: 5 K 264/97 - rechtskräftig - ) entschieden, daß unter den Voraussetzungen des § 51 a Abs. 4 Landeswassergesetz NW (LWG NW) der Anschluß- und Benutzungszwang an den Regenwasserkanal auch dann angeordnet werden kann, wenn das anfallende Niederschlagswasser (Regenwasser) auf dem Grundstück versickert werden kann und darf.

Nach dem VG Düsseldorf greift die Beseitigungspflicht für Niederschlagswasser nach § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG NW nur dann für einen Grundstückeigentümer ein, wenn das Niederschlagswasser unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NW durch Verrieseln, Versickern oder ortsnahe Einleitung in ein Gewässer beseitigt werden muß. Diese Verpflichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück besteht wegen der Ausnahmevorschrift des § 51 a Abs. 4 LWG NW aber dann nicht, wenn das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in einen bestehenden Regenwasserkanal abgeleitet werden kann, der bereits vor dem 01. Januar 1996 vorhanden war. In diesem Fall kann der Grundstückseigentümer der Anschlußpflicht an den Regenwasserkanal auch nicht entgegenhalten, daß er zuvor eine wasserbehördliche Einleitungserlaubnis für das Niederschlagswasser erteilt bekommen hat. Denn diese Erlaubnis ist nach dem VG Düsseldorf lediglich eine reine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die den Anschluß- und Benutzungszwang an die gemeindliche Regenwasserkanalisation nicht aufzuheben vermag.

Dem Anschluß- und Benutzungsverlangen an den Regenwasserkanal kann – so das VG Düsseldorf - auch nicht entgegengehalten werden, die Stadt habe ihr Planungsermessen überschritten, weil sie einen Regenwasserkanal gebaut habe, obwohl der Landesgesetzgeber in § 51 a Abs.1 LWG NW zum Ausdruck gebracht hat, daß zukünftig das Regenwasser nach Möglichkeit vor Ort zu beseitigen ist. Denn nach der Ausnahmevorschrift des § 51 a Abs. 4 LWG NW besteht eine Verpflichtung zur Niederschlagswasser- bzw. Regenwasserbeseitigung vor Ort dann nicht, wenn eine Trennkanalisation für Schmutz- und Regenwasser vorhanden ist oder eine nach bisherigem Recht genehmigte Kanalisationsnetzplanung vorsieht, daß das Niederschlagswasser gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

Nach dieser Rechtsprechung des VG Düsseldorf ist der Wortlaut des § 51 a Abs. 4 Satz 1 LWG NW nicht dahin zu verstehen, daß diese Ausnahmevorschrift nur dann eingreift, wenn Regenwasser vor dem 01.01.1996 bereits tatsächlich in einen vorhandenen Regenwasserkanal abgeleitet worden ist. Vielmehr reicht es nach dem VG Düsseldorf aus, wenn vor dem 01.01.1996 ein Regenwasserkanal unmittelbar vor dem Grundstück betriebsbereit fertiggestellt worden ist. In diesem Fall kann dann der Anschluß- und Benutzungszwang an den Regenwasserkanal im Interesse einer verträglichen Gebührenentwicklung auch nach dem 01.01.1996 angeordnet und durchgesetzt werden.

Az.: II 24-18-2 qu/g

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