Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 232/2023 vom 21.03.2023

VG Düsseldorf zur grundstücksbezogenen Last

Das VG Düsseldorf hat mit Gerichtsbescheid vom 20.04.2022 (Az. 5 K 156/22 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de – Rubrik: Entscheidungen) die Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 11.11.2015 – Az. 9 A 916/14-) bestätigt, wonach Schulden für Benutzungsgebühren, die für ein Grundstück entstanden sind, nur dann gemäß § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last auf Grundstück ruhen, wenn die Gebührenschulden nach dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 KAG NRW, d. h. nach dem 17.10.2007, entstanden sind. In dem entschiedenen Fall hatte die beklagte Gemeinde wegen Gebührenschulden, die vor dem 17.10.2007 entstanden waren, versucht, über einen Duldungsbescheid - gerichtet an den neuen Grundstückseigentümer – Gebührenforderungen u. a. für Abfall und Abwassergebühren durch Vollstreckung in das Grundstück zu realisieren. Das VG Düsseldorf folgte dem nicht und erklärte den Duldungsbescheid für rechtswidrig, weil die Gebührenforderungen vor dem 17.10.2007 entstanden waren und das Grundstück vor dem 17.10.2007 erworben worden war. Laut dem VG Düsseldorf ist der 17.10.2007 in Kraft getretene § 6 Abs. 5 KAG NRW dahin auszulegen, dass der Eigentümer, der ein Grundstück vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 KAG NRW am 17.10.2007 erworben hat, nicht wegen persönlicher Gebührenrückstände des Voreigentümers zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist.

Az.: 24.1.1 qu

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