Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 311/2021 vom 25.05.2021

VG Düsseldorf zur Gewässerunterhaltung

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.01.2021 (– 5 K 5524/18 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) den Verteilungsschlüssel „pro laufenden Meter“ bei der Umlage der Erschwernis-Kosten im Rahmen der Gewässerunterhaltung auf die sog. Erschwerer (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) als sach- und verursachergerecht angesehen. Der „Maßstab der Hindernislänge“ (pro laufenden Meter an der Gewässerstrecke) ist – so das VG Düsseldorf - ein geeigneter Verteilungsmaßstab für die Erschwerniskosten, denn es sei naheliegend und sachgerecht, dass der erhöhte Unterhaltungsaufwand bei den Gewässern um so größer sei, je länger die konkreten Hindernisse seien. Gleichzeitig hat das VG Düsseldorf Objekte wie etwa Bäume, die weniger als 1,50 m von der Böschungskante des Gewässers entfernt liegen, als Erschwernis bei der Gewässerunterhaltung, eingestuft, weil der Wasser- und Bodenverband nachvollziehbar dargelegt hatte, dass wegen dieser Hindernisse auf den Anliegergrundstücken des Gewässers bei der Durchführung der Gewässerunterhaltung der Einsatz von Motor- und Handsensen erforderlich wird und ein Einsatz von regulär verwendeten, größeren Maschinen nicht mehr möglich sei.

Darüber hinaus hat das VG Düsseldorf es nicht beanstandet, wenn der Wasser- und Bodenverband bei der Zusammensetzung des Verbandsausschusses auf die Höhe der geleisteten Verbandsbeiträge abstellt. In Anbetracht des Beitragsvolumens der Kommunen und der dadurch bewirkten maßgeblichen Finanzierung des Wasser- und Bodenverbands, liege – so das VG Düsseldorf – kein Übergewicht der kommunalen Delegierten im Verbandsausschuss des Wasser- und Bodenverbandes vor (12 Ausschussmitglieder, ca. 57 % der Stimmen). Gegenüber dieser monetär am stärksten bei der Erhebung der Wasserverbandsbeiträge beanspruchten Mitgliederkategorie der Kommunen sei die Gruppe der sog. Erschwerer (2 Ausschussmitglieder, ca. 10 % der Stimmen) nicht unverhältnismäßig unterrepräsentiert, denn die Erschwerer (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) würden keinen Finanzierungsbeitrag zur allgemeinen Verbandsfinanzierung leisten, sondern vielmehr nur allein den durch die Gruppe der Erschwerer verursachten Mehraufwand bei der Durchführung der Gewässerunterhaltung zahlen. Dieses zeige sich – so das VG Düsseldorf – auch darin, dass die Beitragseinnahmen aus den Erschwerer-Beiträgen nur ca. 5 % des jährlichen Gesamtbetrages der sonstigen Einnahmen ausmachen würden.

Az.: 24.0.15-001/009

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