Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 96/2013 vom 14.01.2013

VG Düsseldorf zur Aufstellung von Sammelcontainern

Eine Stadt bzw. Gemeinde muss es straßenrechtlich nicht hinnehmen, dass Erfassungsbehältnisse gemeinnütziger oder gewerblichen Sammler ohne Sondernutzungserlaubnis (§ 18 Straßen- und Wegegesetz NRW - StrWG NRW) auf öffentlichen Flächen aufgestellt werden (vgl. VG Köln, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 18 K 73/12 — ; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.6.2012 — Az.: 16 K 7510/11 - abrufbar unter: www.nrwe.de). So ist das Abstellen von nicht bestellten oder nicht mehr gewollten Abfallgefäßen eines gewerblichen Sammlers im öffentlichen Straßenraum eine unerlaubte Sondernutzung im Sinne des § 18 StrWG NRW (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2008 — Az.: 16 L 1099/08 — bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2008 — Az.: 11 B 1033/08).

Hintergrund hierfür ist, dass von Sammlern abgestellte Erfassungsbehältnisse wie z.B. Abfallgefäße, Wäschekörbe mit herausgebrochenen Griffen) von den Grundstückseigentümers regelmäßig auf die öffentliche Straße zurückgestellt werden, weil sie nicht gewollt und gewünscht sind und hierdurch insbesondere in den Abendstunden bei Dunkelheit Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer durch derartige Gefäße erheblichen Gefährdungen ausgesetzt werden können. Insoweit ist auch zu beachten, dass ein gemeinnütziger oder gewerblicher Sammler das Einverständnis des Grundstückseigentümers oder Besitzers des Grundstücks benötigt, um auf dessen Grundstück ein Erfassungsbehältnis aufstellen zu können, denn insoweit greift die Duldungspflicht nach § 19 KrWG nicht.

Eine Duldungspflicht für die Aufstellung von Abfallgefäßen besteht nach § 19 Abs. 1 KrWG nur für Abfallgefäße des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder nach § 19 Abs. 2 KrWG für Abfallbehältnisse die im Rahmen eine Rechtsverordnung nach § 25 KrWG aufgestellt werden, wozu etwa die gelben Abfallgefäße („gelbe Tonnen“) gehören, die auf der Grundlage der Verpackungs-Verordnung aufgestellt werden, um Einweg-Verpackungen aus Metall, Kunststoffen und Verbundstoffen aus privaten Haushaltungen haushaltsnah zu erfassen (vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 15.11.2011 — Az.: 17 K 5437/10, 17 K 5394/10, 17 K 5403/10 — abrufbar unter www.nrwe.de).

Eine Stadt kann einen gewerblichen Sammler deshalb auffordern, illegal (ohne Sondernutzungserlaubnis) im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellte Sammelbehältnisse zu entfernen (vgl. VG Köln, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 18 K 73/12 — ; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.6.2012 — Az.: 16 K 7510/11 - ; VG Hannover, Beschluss vom 14.09.2012 — Az.: 7 B 4449/12).

Eine unerlaubte Sondernutzung liegt dabei nach dem VG (Urteil vom 20.06.2012 — Az.: 16 K 7510/11 — abrufbar unter www.nrwe.de) auch dann vor, wenn ein Altkleider- und Schuhsammelcontainer eines privaten Unternehmens auf einem Privatgrundstück (z.B. einer privaten Grünfläche) aufgestellt wird, der Sammelcontainer aber frontseitig an den zur öffentlichen Straße grenzenden Gehweg angrenzt. In einem solchen Fall, wo zwischen dem Container und dem Gehweg kein Abstand vorhanden ist, liegt damit ebenfalls eine straßenrechtliche Sondernutzung der Straße im Sinne des § 18 Abs. 1 StrWG NRW vor.

Denn Personen, die einen am Rand der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellten Container nutzen, handeln nicht mehr im Rahmen des zugelassenen Gemeingebrauchs, weil die mit der Benutzung des Sammelcontainers verbundenen Handlungen — Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen der Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung — keine Vorgänge sind, die überwiegend dem Verkehr dienen, sondern sie sind ausschließlich der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers des Sammelcontainers zuzurechnen (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 15.7.1999 — Az.: 23 B 334/99). Deshalb bedarf das private Sammelunternehmen einer Sondernutzungserlaubnis. Allein das Fehlen einer erforderlichen Sondernutzungserlaubnis ist nach dem VG Düsseldorf (Urteil vom 20.6.2012 — Az.: 16 K 7510/11) ein ausreichender Grund für das Beseitigungsverlangen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.7.1997 — Az.: 23 A 5828/96) und berechtigt die Stadt bzw. Gemeinde im Regelfall zu Maßnahmen nach § 22 Satz 1 StrWG NRW (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2011 — Az.: 11 A 2510/10).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der illegale Sondernutzer offensichtlich einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für die von ihm unerlaubt vorgenommene Nutzung der Straßenfläche hat. Ein Sammler hat aber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Sammel-Container im öffentlichen Verkehrsraum durch die Stadt erteilt wird, wenn diese eine Verunstaltung des Stadtbildes bzw. eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs verhindern möchte (vgl. VG Köln, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 18 K 73/12 — ; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.6.2012 — Az.: 16 K 7510/11 - abrufbar unter: www.nrwe.de; OVG BB, Urteil vom 08.12.2011 — Az.: OVG 1 B 66.10 — AbfallR 2012, S. 90).

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Eine straßenrechtliche Anordnung darf immer nur auf spezielle, straßenrechtliche Gesichtspunkte gestützt werden. Allgemeine ordnungsrechtliche oder abfallrechtliche Belange genügen insoweit nicht (vgl. OVG NRW, NWVBl. 2007, S. 64; VGH Kassel NVwZ 1987, S. 902; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 1996, S. 244; OVG Schleswig, NVwZ-RR 1994, S. 553, Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 834f., Rz. 14). Vielmehr bleiben konkurrierende Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften z.B. nach dem Abfall- und Polizeirecht daneben bestehen (vgl. (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rz. 442, S. 187; VGH München GewArch. 2006, S. 350).

Straßenrechtliche Gesichtspunkte können in diesem Zusammenhang sein, dass eine „Übermöblierung“ durch Sammelcontainer im öffentlichen Verkehrsraum unterbunden werden soll, weil insbesondere bei nicht rechtzeitig entleerten und voll befüllten Container etwa für Alttextilien die begründete Gefahr besteht, dass Abfällsäcke mit Alttextilien vor den Containern abgelagert werden und z.B. auf die Straße fallen und hierdurch Verkehrsteilnehmer gefährdet werden (vgl. VG Köln, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 18 K 73/12 — abrufbar unter: www.nrwe.de). Ebenso kann aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs im Einzelfall gefährdet sein, weil z.B. Gefährdungssituationen für Radfahrer, Fußgänger oder Autofahrer entstehen können (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rz. 443, S. 188; VGH München GewArch. 2006, S. 350).

Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, so kann die Stadt bzw. Gemeinde nach § 22 Satz 1 StrWG NRW die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 14.09.2012 — Az.: 7 B 4449/12). Insoweit kann allerdings die Regelung in § 22 Satz 2 StrWG NRW als gesetzliche Spezial-Regelung einer Ersatzvornahme durch die Stadt bzw. Gemeinde im Wege des Sofort-Vollzuges angesehen werden (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rz. 444, S. 188; Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 841 Rz. 30).

Diese ist möglich, wenn eine Anordnung gegen den Pflichtigen (und deren Vollstreckung) nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. In diesem Fall kann die Behörde dann den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der oder des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. Dieses ist z.B. dann der Fall, wenn der Bestand der Straße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt ist, der Pflichtige nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwand (z.B. nach länger dauernden Ermittlungen) erreichbar ist oder der Pflichtige ausdrücklich erklärt hat, dass er einer Anordnung in keinem Fall Folgen leisten wird oder kann (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rz. 444, S. 188; Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 841 Rz. 30 unter Hinweis auf § 8 Abs. 7 a Satz 2 BFStrG und das entsprechende Landesrecht). Rechtsprechung zu § 22 Satz 2 StrWG NRW gibt es allerdings nicht.

Alternativ hierzu kann die Stadt bzw. Gemeinde bei einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung, die durch die zuständige Behörde (untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises) nach § 18 Abs. 5 KrWG untersagt worden ist auch die Bürgerinnen und Bürger (z.B. über die Tageszeitung, Internetseite der Stadt/Gemeinde) darüber informieren, dass die konkrete Sammlung unzulässig ist und deshalb die Erfassungsbehältnisse des gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlers nicht (mehr) benutzt werden dürfen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich auch darauf hinzuweisen, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung durch den Sammler nicht sichergestellt ist, wenn dieses etwa der Versagungsgrund der zuständigen Behörde gewesen ist.

Az.: II/2 31-02 qu-qu

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