Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 570/2021 vom 03.09.2021

VG Düsseldorf zur Aufhebung der Gewässereigenschaft

Laut einem Urteil des VG Düsseldorf vom 30.03.2021 (Az.: 17 K 7316/18 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de/Entscheidungen) hat eine Grundstückseigentümerin keine Klagebefugnis, wenn die Gewässereigenschaft bei einem Gewässer im Rahmen einer planfeststellungsrechtlichen Plangenehmigung aufgehoben wird. Insbesondere folgt kein subjektives (Klage)Recht aus dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot, welches in § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG bzw. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG geregelt ist. Denn die in den §§ 27, 47 WHG enthaltenen Bewirtschaftungsziele dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse und verleihen keine subjektiven Rechte (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25.04.2018 – Az.: 9 A 16.16; BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 – Az.: 7 A 1.17; OVG NRW, Urteil vom 11.09.2018 – 20 D 79/17. AK.).

Eine Klagerecht könne somit nur ordnungsgemäß gegründeten Umweltorganisationen zugestanden werden oder wenn die Belange einzelner Personen nachweisbar konkret betroffen seien (vgl. EuGH, Urteil vom 28.05.2020 – C-535/18 -; BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 – 9 A 5.20 -).

Eine solche, individuelle Betroffenheit war – so das VG Düsseldorf – im entschiedenen Fall nicht gegeben. Denn Hintergrund der Klage war, dass die Klägerin das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in das konkrete Gewässer einleitete, wobei keine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 8 WHG) für diese Einleitung durch die untere Wasserbehörde erteilt worden war. Insoweit stellt das VG Düsseldorf auch klar, dass eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung bezogen auf die Beseitigung des Niederschlagswassers die erforderliche wasserrechtliche Einleitungserlaubnis nicht ersetzen kann. Insgesamt fehlte es deshalb – so das VG Düsseldorf - an der subjektiven Betroffenheit der Klägerin, weil diese das Gewässer, dessen Gewässereigenschaft aufgehoben werden sollte, nur zur Entsorgung des Niederschlagswassers von ihrem Grundstück nutzte und damit auch eine individuelle Betroffenheit unter dem Blickwinkel des sog. Verschlechterungsverbotes nicht zu erkennen war.

Az.: 24.1.1.1-002/017

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