Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 263/2021 vom 20.04.2021

VG Düsseldorf zur Abfallgebühr

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.03.2021 (Az. 16 K 13768/17 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de/entscheidungen) entschieden, dass die Unerheblichkeitsschwelle bei einer Kostenüberschreitung im Rahmen der Kalkulation der Abfallgebühr dann nicht eingreift, wenn die Kostenüberschreitung auf einem bewusst fehlerhaften Kostenansatz beruht. Dieses entspreche auch der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 27.04.2015 – Az. 9 A 2813/12-). Hiernach sei eine Kostenüberschreitung von 3 % bei der Kalkulation der Abfallgebühr nur dann als unerheblich anzusehen, wenn die festgestellte Kostenüberschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. In dem zu entschiedenen Fall hatte die beklagte Stadt die Rechtsvorgaben zur Gebührenkalkulation, die im Urteil des OVG NRW vom 27.04.2015 (Az. 9 A 2813/12) enthalten waren, nicht berücksichtigt. Deshalb lag – so das VG Düsseldorf -ein bewusst fehlerhafter Kostenansatz vor, weil dieser nicht der Rechtsprechung des OVG NRW entsprach. Deshalb war die festgestellte Kostenüberschreitung in Höhe von 2 % nicht mehr als akzeptabel anzusehen. Außerdem weist das VG Düsseldorf darauf hin, dass der unter Anwendung des öffentlichen Preisrechtes auf der Grundlage der Verordnung Nr. 30/53 erstellte Preisprüfungsbericht der Bezirksregierung keinen Verwaltungsakt darstellt. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Stellungnahme der Preisprüfungsbehörde, die keine Bindungswirkung für ein Verwaltungsgericht entfaltet, wenn dieses die Preise im Rahmen einer Gebührenkalkulation überprüft.

Az.: 25.0.9 qu

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