Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 266/2021 vom 08.04.2021

VG Düsseldorf zum Kanalanschlussbeitrag

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.12.2020 (Az.: 5 K 7418/18 – abrufbar unter: www.jusitz.nrw.de – ) entschieden, dass ein Grundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB)  - auch wenn es bereits bebaut ist - kein Bauland ist und deshalb nicht zu einem Kanalanschlussbeitrag für die Ableitung von Schmutzwasser herangezogen werden kann, wenn kein tatsächlicher Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation erfolgt ist und dieser tatsächliche Anschluss - dauerhaft rechtlich abgesichert - einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.2001 – 15 A 5566/99 -).

Ein Außenbereichsgrundstück kann – so das VG Düsseldorf - allein wegen des Umstandes einer bereits vorhandenen Bebauung in einer Beitragssatzung nicht einfach der Kanalanschlussbeitragspflicht unterworfen werden, weil bei bereits bebauten Außenbereichsgrundstücken eine Wiederbebauung nach einer Beseitigung der vorhandenen Baulichkeiten – wie im entschiedenen Fall eines nicht privilegierten Bauvorhabens – wegen der fehlenden Baulandqualität des Grundstücks nicht einfach möglich sei.

Weiterhin fehlte – so das VG Düsseldorf – ein tatsächlicher Anschluss, welcher dauerhaft rechtlich abgesichert war. Das in Rede stehende Grundstück sei nur tatsächlich-faktisch über das Nachbargrundstück an den öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossen worden. Insoweit fehlte es – so das VG Düsseldorf - an einer - auf Antrag des Grundstückseigentümers - durch die Gemeinde zugelassenen gemeinsamen Anschlussleitung, weil nach der Abwasserbeseitigungssatzung im Grundsatz für jedes Grundstück ein eigenständiger Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal zwingend vorgegeben wird und gemeinsame Anschlussleitungen für mehrere Grundstücke deshalb antragsabhängig und genehmigungspflichtig durch die Gemeinde seien. Zudem müssten gemeinsame Anschlussleitungen auf der Grundlage der Abwasserbeseitigungssatzung z. B. im Grundbuch abgesichert sein. Hieran fehle es ebenfalls. Deshalb könne auch keine stillschweigende Duldung der gemeinsamen Anschlussleitung durch die Gemeinde angenommen werden, weil die Absicherung der gemeinsamen Abwasserleitung als zwingende Zulassungsvoraussetzung/ Benutzungsbedingung in der Abwasserbeseitigungssatzung ausgestaltet worden sei.

Schlussendlich weist das VG Düsseldorf darauf hin, dass ein Vollanschlussbeitrag für Schmutzwasser und Niederschlagswasser zurzeit nicht erhoben werden könne, weil in der Baugenehmigung aus dem Jahr 2009 für den Pavillon/Kiosk die Auflage enthalten sei, dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern sei. Solange jedenfalls diese Auflage in der Baugenehmigung gelte, erwachse dem Grundstück durch die Ableitung des Niederschlagswassers in den öffentlichen Mischwasserkanal kein wirtschaftlicher Vorteil, da insoweit die Bebaubarkeit des Grundstücks durch die öffentliche Abwasseranlage nicht „gefördert“ wird. Auch durch die zeitlich spätere Baugenehmigung aus dem Jahr 2014 den Kiosk als Imbissbetrieb weiterzuführen könne nicht klar und deutlich entnommen werden, dass das Niederschlagswasser nunmehr dem öffentlichen Mischwasserkanal zuzuführen sei und sich damit die Auflage zur Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück endgültig erledigt habe.

 

Az.: 24.1.2.2 qu

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