Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 149/2003 vom 21.01.2003

VG Düsseldorf zum Kanalanschlussbeitrag und § 51 a LWG NRW

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12. Juli 2002 (Az.: 5 K 116/01) entschieden, daß ein Grundstückseigentümer auch dann einen Kanalanschluss-Teilbeitrag für die Ableitungsmöglichkeit von Regenwasser in einen gemeindlichen Regenwasserkanal zahlen muss, wenn er zuvor auf seinem Grundstück das Regenwasser selbst beseitigt hat. Das VG Düsseldorf weist zunächst darauf hin, dass im konkreten Fall die Regelung des § 51 a LWG NRW nicht eingreift, weil das Grundstück des Klägers von dieser Regelung für die ortsnahe Regenwasserbeseitigung nicht erfaßt werde. Es sei bereits lange vor dem in § 51 a Abs. 1 LWG NRW genannten Stichtag (01.01.1996) bebaut und befestigt worden. Auch sei das Grundstück bereits vor dem 01.01 1996 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden. Denn bei dem in § 51 a Abs. 1 Landeswassergesetz verwandten Begriff des "Anschlusses an die öffentliche Kanalisation" könne es sich nur um einen Schmutzwasseranschluss handeln, da § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW gerade eine Regelung für die Beseitigung von Niederschlagswasser ohne Einleitung in ein Kanalsystem treffe (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urt. v. 02.04.1998 – 20 A 3189/96 -, S. 25).
Außerdem weist das VG Düsseldorf darauf hin, dass der Erfüllung des Beitragstatbestandes für die Ableitungsmöglichkeit von Regenwasser in die gemeindliche Abwasseranlage nicht entgegensteht, dass auf dem Grundstück ein eigenes funktionierendes Niederschlagswasser-Entwässerungssystem besteht. Der durch die Anschlußmöglichkeit an ein öffentliches Entwässerungssystem gebotene wirtschaftliche Vorteil i.S. v. § 8 Abs. 2 KAG NRW werde dadurch nicht berührt. Die Schaffung von Abwasseranlagen durch die Gemeinde sei mit Gebrauchsvorteilen verbunden, die darin bestünden, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Gebrauchsvorteile würden eine Verbesserung der Erschließungssituation bewirken und würden außerdem durch eine bessere Nutzbarkeit den Gebrauchswert solcher Grundstücke steigern, die auf diese Erschließungsmaßnahmen angewiesen seien. Der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine leitungsgebundene Anlage geboten werde, sei also unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dieses gelte nicht nur für Grundstücke, denen durch die gebotene Anschlußmöglichkeit erstmalig die Möglichkeit der Bebauung geboten werde, sondern auf für solche Grundstücke, die bereits bebaut seien und die über eine private Abwassereinrichtung verfügten. Solchen Grundstücken würden bereits deshalb Gebrauchsvorteile gewährt, weil die öffentlichen Anlagen leistungsfähiger, sicherer (auch im Hinblick auf den Umweltschutz) und weniger störanfällig arbeiteten (vgl. hierzu auch Dietzel in: Kommunalabgabenrecht, § 8 Rz. 534).
Darüber hinaus weist das VG Düsseldorf darauf hin, dass die Zulässigkeit von privaten Entwässerungsanlagen stets unter dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt steht, daß die Gemeinde von ihrem Recht auf Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwanges keinen Gebrauch macht. Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstückes würden nach Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwanges regelmäßig gegenstandslos oder könnten nicht mehr ausgeübt werden. Das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück private Entwässerungsanlagen betreibe, sei von vornherein dahin eingeschränkt, daß er seine Anlage nur so lange benutzen dürfe, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch mache, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür den Anschluß- und Benutzungszwang anzuordnen (vgl. hierzu auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 19.12.1997 – 8 B 234/97 -, NVWZ 1998, S. 1080).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die beklagte Stadt im vorliegenden Fall von der Durchsetzung des Anschluß- und Benutzungszwangs auf Dauer habe absehen wollen, bestünde insoweit nicht.

Az.: II/2 24-18 qu/g

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