Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 40/2001 vom 05.01.2001

VG Düsseldorf zu Überkapazitäten einer MVA

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.10.2000 (Az.: 17 K 3836/97) zur Frage entschieden, ob Überkapazitäten in der Müllverbrennungsanlage im Kreis Wesel (Asdonkshof) bestehen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, daß für das im Streitfall maßgebliche Gebührenjahr 1997 eine Überkapazität in der Müllverbrennungsanlage nicht festgestellt werden kann. Die Müllverbrennungsanlage Asdonkshof habe einen Durchsatz an Verbrennungskapazität von 33, 2 t/h. Bei einer durchschnittlichen Betriebsdauer von 7.500 h/a ergebe sich eine maximale Gesamtverbrennungsleistung von 249.000 t/a. Unter Berücksichtigung des Betriebes der Müllverbrennungsanlage frühestens ab Mai 1997 folge daraus – so das Gericht - eine maximale Verbrennungsleistung für das Gebührenjahr 1997 von 166.000 t/a. Unter weiterer Berücksichtigung etwaiger Ausfälle, die insbesondere aufgrund des Betriebsbeginns und des einzuhaltenden Probebetriebs möglich seien und der Abdeckung von Spitzenlasten sei weiterhin ein Zuschlag von mindestens 25 % auf einen festgestellten Bedarf anzusetzen. Hiernach ergibt sich nach dem VG Düsseldorf für die Müllverbrennungsanlage Asdonkshof im Jahr 1997 nur eine Verbrennungsleistung von 132.800 t/a. Demgegenüber sei die Prognose des Kreises mit einem zu verbrennenden Abfallaufkommen von 190.950 t/a im Jahr 1997 nicht zu beanstanden. Denn niemand rechnete im Jahr 1997 – so das VG Düsseldorf - mit einem Abfallaufkommen unter 132.800 t. Vielmehr lagen alle Schätzungen höher. Selbst bei Annahme einer Abfallmenge von 113.029 t/a , die ausweislich des Preisprüfungsberichts der Betriebsregierung Düsseldorf vom 04. Oktober 1998 in der Müllverbrennungsanlage im Jahr 1997 durchgesetzt wurde, ist - so das VG Düsseldorf - eine Überkapazität nicht festzustellen. Denn zum einen sage diese Menge nichts über die angefallenen Abfallmenge im Kreisgebiet aus. Zum anderen bedinge auch die Abfallmenge im Jahr 1997 eine Auslastung der Anlage von mehr als 85 %, bezogen auf die Verbrennungskapazität (Verbrennungsleistung) von 132.800 t/a. Diese Auslastung biete aber keine Möglichkeit, von den betriebsnotwendigen Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW abzuweichen. Denn aufgrund der gebotenen und vom Kreis zu gewährleistenden Entsorgungssicherheit auf eine Dauer von 10 Jahren seien Abweichungen in den jährlichen Müllmengen nicht genau vorhersehbar. Eine Abweichung von weniger als 15 % könne jedenfalls nicht dazu führen, daß eine insgesamt vorgehaltene Verbrennungsleistung nicht mehr als betriebsnotwendige Kosten der gesamten öffentlichen Einrichtung anzusehen sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß der Kreis nach § 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 4 Landesabfallgesetz NRW (1995) verpflichtet gewesen sei, Angaben über (alle) im Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle in das Abfallwirtschaftskonzept aufzunehmen und für diese eine 10jährige Entsorgungssicherheit nachzuweisen. Denn erst mit der Änderung zum Landesabfallgesetz vom 24. November 1998 unterscheide § 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Landesabfallgesetz NRW zwischen den im Entsorgungsgebiet anfallenden Abfällen einerseits und den Abfällen, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen seien.

Az.: II/2 33-10 qu/g

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