Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 325/2016 vom 17.05.2016

VG Düsseldorf zu Grundsteuer-Hebesätzen der Stadt Duisburg

Wie die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteilen vom 9. Mai 2016 (Az. 5 K 630/15, 5 K 802/15 und 5 K 804/15) entschieden hat, hat die Stadt Duisburg die Grundsteuerhebesätze ab dem Jahr 2015 rechtmäßigerweise erhöht. Der Rat der Stadt Duisburg hatte im November 2014 eine Anhebung der Grundsteuerhebesätze von 695 % auf 855 % ab dem Jahr 2015 beschlossen. In den gegen entsprechende Grundsteuerbescheide gerichteten Klagen wurde insbesondere die zugrunde liegende kommunale Willensbildung bemängelt.

Das Gericht ist demgegenüber der bisherigen, auch in anderen Bundesländern vorherrschenden Rechtsprechungslinie gefolgt. Danach kommt dem Rat bei Grundsteuererhöhungen ein weiter Ermessensspielraum zu. Steuersätze müssten sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist.

Weder das Gericht noch der Bürger seien befugt, ihre eigenen Bewertungen an die Stelle der Stadt als Satzungsgeber zu setzen. Auch hat das Gericht die besondere Höhe des Hebesatzes von 855 % unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanstandet.
Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.

Az.: 41.6.3.1 mu

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