Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 611/2013 vom 01.08.2013

VG Braunschweig zur gewerblichen Abfallsammlung

Das VG Braunschweig hat mit Beschluss vom 26.06.2013 (Az. 2 B 795/13 — nicht rechtskräftig) in einem Eilverfahren entschieden, dass eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Alt-Schuhen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagt werden kann, wenn der gewerbliche Sammler keine vollständigen Angaben im Rahmen seiner Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrwG bei der zuständigen Behörde macht. Die Angaben nach § 18 Abs. 2 KrWG sind nach dem VG Braunschweig erforderlich, die es dieser ermöglichen, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob der gewerbliche Sammler zuverlässig ist und ob die eingesammelten Alttextilien und Schuhe einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.

Gleichzeitig hat das VG Braunschweig die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung mit der Begründung als rechtmäßig angesehen, dass der Antragsteller andernfalls für die Dauer des Rechtsschutzverfahrens die gewerbliche Sammlung fortsetzen und sich gegenüber rechtstreu verhaltenen Sammlern von Abfällen ein nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffen könnte, ohne dass geprüft werden könnte, ob die von ihm durchgeführte Sammlung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Pflicht, das Anzeigeverfahren vor Aufnahme der Tätigkeit zu durchlaufen würde ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung ins Leere gehen.

Az.: II/2 qu-ko

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