Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 658/2016 vom 01.09.2016

VG Augsburg zu Vergaberecht und Rückforderung von Fördermitteln

Das VG Augsburg hat mit Urteil vom 23.02.2016 (Az.: 3 K 15.1070) entschieden, dass eine unterbliebene Losbildung einen schweren Vergaberechtsverstoß darstellt, der den Zuwendungsgeber zur Rückforderung einer gewährten staatlichen Zuwendung (hier: Ersetzung eines alten Feuerwehrfahrzeugs) berechtigt.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt wollte eine Gemeinde ein altes Einsatzfahrzeug der Feuerwehr ersetzen. Den Auftragswert schätzte sie auf etwa 220.000 Euro, also oberhalb des EU-Schwellenwerts. Zur Finanzierung des Vorhabens beantragte sie unter anderem auch Fördermittel bei der Bezirksregierung. Diese bewilligte eine Zuwendung in Höhe von 58.000 Euro und führte im Zuwendungsbescheid auf, dass die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen ausnahmslos einzuhalten sind.

Nach erfolgter Auftragsvergabe bat der Fördermittelgeber um Einreichung des Vergabevermerks. Aus den Unterlagen ergab sich, dass der gesamte Beschaffungsgegenstand nur in einem Los zusammengefasst war. Zwar schlüsselte die Gemeinde diesen innerhalb des Loses in einzelne Lieferleistungen (unter anderem Fahrgestell, feuerwehrtechnischer Aufbau, Beladung) auf, in einem Erläuterungstext betonte sie jedoch ausdrücklich, dass nur Angebote für den gesamten Auftragsumfang eingereicht werden können. Auch in der Bekanntmachung im EU-Amtsblatt war unter dem Punkt „Aufteilung des Auftrags in Lose“ ein „Nein“ vermerkt. Nach Prüfungsabschluss verlangte die Bezirksregierung von der Gemeinde 25 Prozent der Fördersumme zurück. Aufgrund der unterbliebenen Losaufteilung liege ein schwerer Vergaberechtsverstoß vor, womit der Zuwendungsbescheid teilweise zu widerrufen sei.

Entscheidung

Das VG Augsburg hat entschieden, dass die Gesamtvergabe gegen den Grundsatz der losweisen Vergabe verstößt. Die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften stelle eine zulässige Auflage bei der Gewährung von Zuwendungen dar, bei deren Missachtung jedenfalls Teile der Mittel zurückzuzahlen seien. Die vorgetragenen Einwände, dass wirtschaftliche Gründe hier einen Verzicht auf die Aufteilung rechtfertigten, überzeugen nicht. Allgemeine wirtschaftliche Vorteile einer Gesamtvergabe wie einheitliche Mängelgewährleistung und Verjährungsfristen sowie ein geringerer Koordinierungsaufwand reichen nicht aus — sonst könnte bei jedem größeren Vergabeverfahren beliebig von einer Losaufteilung abgewichen werden.

Schließlich überzeugte auch der Einwand nicht, man habe den Auftrag ja gerade an ein mittelständisches Unternehmen vergeben und der Mittelstandsförderung damit Genüge getan: Bereits die abstrakte ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs und die damit einhergehende Diskriminierung von Unternehmen, die kein Gesamtangebot abgeben konnten oder wollten, reicht aus.

Das VG Augsburg hat unterstrichen, dass die Beachtung der Vergaberegularien insbesondere im Falle einer Fördermittelgewährung von herausragender Bedeutung ist. Eine dezidierte Einzelfallprüfung ist durchzuführen.

Az.: 21.1.4.4-002/001

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