Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 271/2016 vom 11.04.2016

VG Arnsberg zur Grundsteuer bei Tätigwerden eines Beauftragten

Mit rechtskräftigem Urteil vom 11.02.2016 (Az. 5 K 637/15) hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden, dass ein die Grundsteuer erhöhender Ratsbeschluss auch dann auf einer eigenständigen kommunalen Willensbildung beruht, wenn ein vom Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW für die Aufgaben des Rates Beauftragter zuvor eine Änderung des Haushaltssanierungsplans beschlossen hatte. Dem Verfahren zugrunde lag eine Klage gegen die Erhebung der Grundsteuer B nach einer mit Wirkung zum 1. Januar 2015 erfolgten Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes von 500 v.H. auf 766 v.H.

Die Beklagte nimmt seit dem Jahr 2011 als pflichtig teilnehmende Gemeinde am Stärkungspakt Stadtfinanzen teil. Nachdem die Haushaltssanierungspläne der Beklagten für die Jahre 2013 und 2014 von der Bezirksregierung nicht genehmigt wurden, bestellte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen einen Beauftragten für die Aufgaben des Rates, der im Mai 2014 den Haushaltssanierungsplanentwurf der Gemeinde u. a. durch Erhöhung der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer abänderte. Dieser Entwurf wurde im Anschluss von der zuständigen Bezirksregierung nach Vorlage durch die Gemeinde genehmigt.

Im Dezember 2014 beschloss der Rat mehrheitlich — bei drei Gegenstimmen und Enthaltung der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen — eine Hebesatzsatzung für die Grund- und Gewerbesteuer, durch die u. a. der Grundsteuer B-Hebesatz für das Jahr 2015 auf 766 v.H. festgesetzt wurde und die am 1. Januar 2015 in Kraft trat. Die Kläger verweisen im Wesentlichen darauf, die Hebesatzsatzung sei bereits deshalb unwirksam, weil sich aus der Beratungsvorlage für den Rat ergebe, dass die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes gegen den erklärten Willen des Rates erfolgt sei.

Nicht der Rat, sondern der vom Land Nordrhein-Westfalen bestellte Beauftragte habe die Änderung des Haushaltssanierungsplans und damit einhergehend die Erhöhung des Hebesatzes beschlossen. Außerdem habe der Rat der Beklagten ausweislich des Bescheides der Bezirksregierung die Erhöhung vornehmen müssen. Damit beruhe die Hebesatzsatzung nicht auf der politischen Willensbildung des Rates, so dass ein Verstoß gegen die §§ 40 ff. GO NRW vorliege.

Das Gericht betont demgegenüber, dass der Rat der Beklagten eigenverantwortlich über die Hebesatzsatzung entschieden habe. Die Änderung (nur) des Haushaltssanierungsplans durch den Beauftragten des Ministeriums führe nicht dazu, dass die Hebesatzsatzung nicht auch auf der Willensbildung des Rates beruht. Trotz der Änderung des Haushaltssanierungsplans habe es eines eigenständigen, die kommunale Willensbildung abbildenden Ratsbeschlusses hinsichtlich des Erlasses der Hebesatzsatzung bedurft. Zu einer Ersetzung dieser Willensbildung sei der Beauftragte auch noch gar nicht befugt gewesen.

Auch ein Bescheid der Bezirksregierung, wonach die Maßnahmen des Haushaltssanierungsplans umzusetzen waren, habe die Erforderlichkeit eines eigenständigen Ratsbeschlusses nicht in Frage gestellt, sondern gerade bestätigt. Nur für den Fall, dass die Umsetzung scheitern sollte, wäre eine Kompensationsmaßnahme zu treffen gewesen. Dass sich die einzelnen Ratsmitglieder der ihnen zukommenden eigenständigen Entscheidungsbefugnis bewusst waren, beweise auch das Abstimmungsverhalten.

Die vollständige Entscheidung, die u. a. auch Ausführungen zur Erdrosselungswirkung der Grundsteuer B enthält, ist im Justizportal Nordrhein-Westfalen (https://www.justiz.nrw.de/BS/nrwe2/index.php) abrufbar.

Az.: 41.6.3.1

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