Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 785/2005 vom 18.10.2005

VG Arnsberg zum so genannten Haftungs-Leistungsbescheid

Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 11. August 2005 (Az. 7 K 3627/03) entschieden, dass eine Gemeinde einen Schadensersatzanspruch gegen einen Anschlussnehmer der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung nicht auf der Grundlage einer „Haftungsregelung“ in der kommunalen Abwasserbeseitigungssatzung durch Leistungsbescheid geltend machen kann. Das Urteil des VG Arnsberg gibt die Rechtslage zutreffend wieder. Auch aus § 19 der Muster-Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung – Stand August 2005) kann ein unmittelbarer Schadensersatzanspruch nicht abgeleitet werden. Vielmehr ist § 19 dahin zu verstehen, dass auf die allgemeinen Haftungsvorschriften verwiesen wird. In der Muster-Abwasserbeseitigungssatzung wird hierzu in den Anmerkungen zu § 19 auf der Seite 32 f. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rechtsgrundlage eines Schadensersatzanspruches z.B. ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung sein kann. Dieser Schadensersatzanspruch ist seit dem 01.01.2002 in § 280 BGB (positive Vertragsverletzung) geregelt. Aber auch vor dem 01.01.2002 war in der Rechtsprechung anerkannt, dass aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis ein Schadensersatzanspruch resultieren kann, der sich aus dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung im bürgerlichen Recht ergibt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.1.2003 – Az.: 15 A 4115/01 - ; OVG NRW, Urt. v. 23.05.1997 – Az. 22 A 302/96 -, Städte- und Gemeinderat 4/1999, S. 25 f.).
Hieraus folgt, dass § 19 der Muster-Abwasserbeseitigungssatzung unmittelbar keinen Schadensersatzanspruch begründet, sondern vielmehr darauf hinweist, dass ein solcher Schadensersatzanspruch z.B. aus positiver Vertragsverletzung des öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses bestehen kann, wenn der Anschlussnehmer rechtswidrig und schuldhaft gegen die Benutzungsbedingungen der öffentlichen Abwasserentsorgungs-einrichtung verstoßen und hierdurch ursächlich einen Schaden im Hinblick auf die öffentliche Abwasseranlage verursacht hat.

Az.: II/2 24-10 qu/g

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