Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 427/2002 vom 05.07.2002

VG Arnsberg zum Gebührenabschlag für Eigenkompostierer

Nach dem das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 26. Februar 2002 (Az.: 14 K 599/00) die Regelungen zur Querfinanzierung der Kosten der Biotonne in § 9 Abs. 2 Satz 5 und Satz 7 Landesabfallgesetz NRW gebilligt hatte (vgl. hierzu Mitt. StGB NRW 2002, Nr. 281 und Nr. 282, S. 135 ff.), hat nunmehr auch das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 10. April 2002 (Az.: 11 K 1147/00) entschieden, daß die Regelungen in § 9 Abs. 2 Satz 5 und Satz 7 Landesabfallgesetz NRW nicht zu beanstanden sind. Das VG Arnsberg stellt in seinem Urteil vom 11. April 2002 zunächst in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. vom 05.04.2001 - 9 A 7595/99) fest, daß die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß für alle Abfallentsorgungsteilleistungen zulässig ist. Dieses sei außerdem nunmehr in § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NRW durch den Landesgesetzgeber ausdrücklich so bestimmt worden. Weiterhin führt das VG Arnsberg aus, daß eine Gebührenbemessung, die sich nach der Größe des Restmüllgefäßes und der Häufigkeit der Abfuhr orientiert auch der Maßgabe in § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW Rechnung trägt, wonach bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung zu schaffen sind. Auch das festgelegte Mindestrestmüllvolumen von 20 l pro Grundstücksbewohner und Woche ist nach dem VG Arnsberg nicht zu beanstanden, zumal es nach der Abfallentsorgungssatzung der beklagten Stadt in ihrem Ermessen stehe, in begründeten Einzelfällen das Mindestrestmüllvolumen pro Person und Woche auf 10 l zu reduzieren. Diese Regelung legt das VG Arnsberg auch im Hinblick auf die Gebührenanreizregelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW in der Weise aus, daß den Anschlußnehmern eine entsprechende Wahlmöglichkeit zukommt, so daß gegen die Festlegung des generellen Mindestrestmüllvolumen von 20 l pro Person und Woche keine Einwände seitens des Gerichtes erhoben werden, zumal die beklagte Stadt nach dem Kenntnisstand des Gerichtes in begründeten Einzelfällen das Mindestrestmüllvolumen pro Person und Woche auf 10 l herabgesenkt hat. In diesem Zusammenhang weist das VG Arnsberg weiterhin ausdrücklich darauf hin, daß es keinen kommunalabgabenrechtlichen Bedenken begegnet, daß das kleinste Restmüllgefäß ein 60 l Restmüllgefäß sei. Hierdurch werde die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW zu Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen nicht unterlaufen. Denn diesem Gebot werde dadurch entsprochen, daß satzungsrechtlich die Möglichkeit eröffnet werde, Entsorgungsgemeinschaften für benachbarte Grundstücke zu bilden. Auf diese Weise könne etwa der alleinstehende Bewohner eines Grundstückes durch "abfallmäßigen Anschluß" an die Bewohner des Nachbargrundstückes das für sein Grundstück angesetzte Mindestrestmüllvolumen von 60 l satzungsrechtlich auf das vorgeschriebene Normalmaß von 20 l bzw. 10 l pro Grundstücksbewohner und Woche reduzieren und damit in entsprechenden Umfang Gebühren einsparen.

Zu dem nach § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz NRW zu gewährenden Gebührenabschlag für Eigenkompostierer führt das VG Arnsberg aus: Die von der beklagten Stadt gewählte Verfahrensweise eines Abschlags auf den einheitlichen Abfallgebührensatz (bei Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß) entspreche dem Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz NRW. Die beklagte Stadt habe sich von der Erwägung leiten lassen, daß die Eigenkompostierer die fixen (bioabfallmengenunabhängigen) Kosten der Bioabfallbeseitigung mitzutragen hätten und die Eigenkompostierer deshalb nur von den variablen (bioabfallmengenabhängigen) Kosten der Bioabfallentsorgung zu entlasten seien. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, wenn bezogen auf die Nichtnutzer der Biotonne bei dem Gebührensatz für das Restmüllgefäß bzw. bei der einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß die (bioabfallmengenbezogenen) Entsorgungskosten des Kreises für den Bioabfall herausgerechnet werden. Rechnerisch zutreffend ergebe sich danach auf der Grundlage dieser Ansätze für die Biotonnenbenutzer ein Literpreis pro Restmüllgefäß von 3,0048 DM (mit den Kompostierungskosten des Kreises), für die Eigenkompostierer ohne Biotonne ein Literpreis pro Restmüllgefäß (ohne Kompostierungskosten des Kreises) von 2,7335 DM.

Der nach alledem in gebührenrechtlich unbedenklicher Weise ermittelte Gebührenabschlag von 9,03 % sei auch mit Blick auf das Anreizgebot des § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW nicht zu beanstanden. Dieses Anreizgebot, welches nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW bei der Gebührenbemessung schlechthin gelte, müsse konsequenterweise auch bei der von den Eigenkompostierern zu entrichtenden Abfallgebühr Berücksichtigung finden. Dementsprechend sei der nach § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz NRW zu gewährende Gebührenabschlag derart zu bemessen, daß sich die Abfallverwertung durch Eigenkompostierung den Anschlußnehmern als lohnende Alternative zur Abfallentsorgung darstelle. Diesem Anliegen sei jedenfalls dann hinreichend Rechnung getragen, wenn sich aufgrund der Gebührengestaltung eine nennenswerte Zahl von Anschlußnehmern zur Eigenkompostierung entschließe. Dieses sei im Bereich der beklagten Stadt der Fall, weil es Grundstücke mit Eigenkompostierung (5.013) und solche ohne Eigenkompostierung (10.593) gebe. Dieses sei ein Verhältnis von 65 % Biotonnen-Benutzern zu 35 % Nichtnutzern der Biotonne (Eigenkompostierern). Aufgrund dieses Befundes sei der Rückschluß erlaubt, daß die konkrete Gebührengestaltung im Ergebnis hinreichende Anreize zur Eigenkompostierung biete.

Im übrigen weist das VG Arnsberg unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v. 05.04.2001 a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichtes (Urt. v. 20.12.2000, Az.: 11 C 7.00, DVBl. 2001, S. 489) darauf hin, daß es gerechtfertigt sei, auch die Nichtnutzer der Bioabfallgefäße mit den Kosten der Bioabfallbeseitigung zu belasten. Die beklagte Stadt sei aufgrund der satzungsrechtlichen Vorgaben des Kreises dazu verpflichtet, die Einsammlung und Beförderung von Abfällen so zu organisieren, daß die getrennte Erfassung von Biomüll und sonstigen Siedlungsabfall möglich sei. Dieses Erfassungssystem müßte nachfragegerecht und dementsprechend kapazitätsmäßig derart ausgestaltet sein, daß dorthin zurückkehrende Eigenkompostierer jederzeit wieder aufgenommen werden könnten. Insoweit halte die beklagte Stadt das von ihr geschaffene System der getrennten Einsammlung und Beförderung von Bioabfall in einem gewissen Umfang auch für die Gruppe der gegenwärtigen Selbst- bzw. Eigenkompostierer bereit. Vor diesem Hintergrund sei eine Beteiligung der Selbst- bzw Eigenkompostierer an den Vorhaltekosten dieses Systems mit den bundesrechtlichen Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Dieses gelte zumindest dann, wenn die für die Beseitigung des Bioabfalls anzusetzenden Kosten nicht im krassen Mißverhältnis zu den Gesamtkosten der Abfallbeseitigung stünden. Dieses sei vorliegend nicht der Fall. Die beklagte Stadt habe dargelegt, daß nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 Kosten in Gesamthöhe von rd. 3,8 Mio. DM für die Bioabfallbeseitigung angefallen seien. Angesichts einer veranschlagten Kostensumme von 17,2 Mio. für die gesamte Abfallbeseitigung könne von einem krassen Mißverhältnis insoweit ersichtlich nicht die Rede sein.

Schlußendlich weist das VG Arnsberg darauf hin, daß es auch rechtlich bedenkenfrei sei, daß der Gebührenabschlag linear nach der Größe des jeweils vorgehaltenen Restmüllbehälters (60 l, 80 l, 120 l, 240 l, 770 und 1100 l-Behälter) gewährt werde. Dem liege offensichtlich die Annahme zugrunde, daß die Menge des Restmülls mit der Menge des Bioabfalls jeweils in einem gewissem Zusammenhang stehe, so daß der Eigenkompostierer mit einer großen Restmülltonne entsprechend mehr Bioabfall verwerte als der Eigenkompostierer mit einer kleineren Restmülltonne. Diese Annahme erscheine schlüssig. Sie werde im übrigen auch nicht dadurch widerlegt, daß in dem von der beklagten Stadt vorgehaltenen System als Bioabfallgefäße nur Behälter in den Gefäßgrößen 80 l, 120 l und 240 l zur Verfügung stünden. Dies bedürfe in bezug auf kleinere Restmüllgefäße keiner weiteren Darlegung. Was die größeren Restmüllgefäße anbetreffe, so könne ein äquivalenter Bedarf an größerem Bioabfallvolumen dadurch gedeckt werden, daß zusätzliche Biotonnen aufgestellt würden.

Az.: II/2 33-10 qu/g

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