Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 771/2002 vom 05.12.2002

VG Arnsberg zu Personalkosten und Prüfungsdichte

Das VG Arnsberg hat sich mit Urteil vom 01. Oktober 2002 (Az.: 11 K 3302/00) mit der Frage der Personalkosten im Rahmen der Kalkulation der Abwassergebühren auseinandergesetzt. Das VG Arnsberg führt in dem zu entscheidenden Fall zum Ansatz der Personalkosten in der Gebührenbedarfsberechnung aus, daß die von den Klägern erhobenen Einwände nicht geeignet seien, die angesetzten Personalkosten in Frage zu stellen. In den ganz allgemein gehaltenen Einwendungen der Kläger fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, daß in den in der Gebührenbedarfsberechnung veranschlagten Personalkosten Aufwendungen für Mitarbeiter enthalten sein könnten, die nach Prognose für den Veranlagungszeitraum (hier: das Jahr 1999) nicht für die gemeindliche Einrichtung "Abwasserbeseitigung" tätig werden sollten, oder daß etwa die anteiligen Kosten der Querschnittsämter der Höhe nach fehlerhaft veranschlagt worden seien. Der angesetzte Betrag sei auch der Höhe nach nicht geeignet, das Verwaltungsgericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu weitergehenden Sachverhaltsermittlungen zu veranlassen. Der Personalkostenansatz bewege sich in einem für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung üblichen Rahmen (weniger als 10 % der Gesamtaufwendungen).

Weiterhin folgt das VG Arnsberg auch der Rüge der Kläger nicht, daß die einzelnen Kostenpositionen (bezogene Leistungen, kaufmännische Betriebsführung, Mieten- und Leasingkosten, Bürobedarf, Werbungs-, Post- und Reiseaufwand) zu wenig spezifiziert seien. Das VG Arnsberg weist ausdrücklich darauf hin, daß die Gebührenbedarfsberechnung nicht den Sinn habe, die einzelnen Kostenpositionen anhand ins einzelner gehender Kostenbelege aufzuschlüsseln. Vielmehr habe die Gebührenbedarfsberechnung (Gebührenkalkulation) nur den Sinn, die verschiedenen Kostenarten darzustellen, soweit sie ihrer rechtlichen Natur nach zusammengefaßt werden.

In diesem Zusammenhang weist das VG Arnsberg ausdrücklich darauf hin, daß die Verwaltungsgerichte zwar im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet seien, jede mögliche Aufklärung des Sachverhaltes bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sei. Im Hinblick auf die Bindung der beklagten Gemeinde an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes seien Aufklärungsmaßnahmen aber nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, unzulässige Kostenansätze oder Rechenfehler nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen würden. Lasse es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, an substantiierten Sachvortrag fehlen, und beschränke sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder Spekulationen hinsichtlich der betreffenden Höhe dieser Ansätze und ergebe sich auch aus den konkreten Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, habe es damit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime (im Verwaltungsgerichtsprozeß) sei keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urt. v. 01.07.1997 – 9 A 6103/95 - ).

Das VG Arnsberg hat damit in seinem Urteil vom 01.10.2002 (Az.: 11 K 3302/00) deutlich gemacht, daß der Amtsermittlungsgrundsatz im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die klagende Partei nicht davon freistellt, einen substantiierten Klagevortrag vorzubringen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urt. v. 17.04.2002 (9 CN 1.01, NWVBl 2002, S. 224 ff) festgestellt, daß es nicht die Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sei, die Abgabenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers "ungefragt" einer Detailprüfung zu unterziehen. Eine "ungefragte" gerichtliche Fehlersuche sei im Zweifel dann nicht sachgerecht, wenn sie das Rechtschutzbegehren des Klägers aus dem Auge verliert. Insgesamt kann aus diesen beiden Entscheidungen entnommen werden, daß das Verwaltungsgericht sich zum einen bei seiner Prüfung mit den Fragen zu beschäftigen hat, die die klagende Partei vorgetragen hat. Zum anderen ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten – so das VG Arnsberg unter Berufung auf die Rechtsprechung des OVG NRW – einen unsubstantiierten Vortrag der Klägerseite weiter nachzugehen, wenn kein konkreter Anhaltspunkt etwa für einen fehlerhaften Kostenansatz im Rahmen der Gebührenkalkulation vorliegt.

Az.: II/2 24-21 qu/g

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