Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 116/2002 vom 05.02.2002

VG Aachen zur Rechtswidrigen Erhebung einer Abwasserabgabe

Das VG Aachen hat sich in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 20.04.2001 (Az: 7 K 3927/95) mit der Erhebung einer erhöhten Abwasserabgabe infolge einer Betriebsstörung in einer Kläranlage im Jahr 1992 beschäftigt. Insgesamt ging es um die Erhöhung der Abwasserabgabe um rd. 20 Mio. DM.

Das VG Aachen kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, daß die Heranziehung zu einer erhöhten Abwasserabgabe und damit der Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes aus dem Jahr 1995 rechtswidrig war, weil sämtliche Ergebnisse der staatlichen Überwachung nicht verwertbar waren, da die der streitigen Heranziehung zugrunde liegenden Probenahmen nicht ordnungsgemäß gezogen worden waren. Das VG Aachen weist darauf hin, daß die ordnungsgemäße, d.h. sachgerechte und einheitliche, Probenahme eine wichtige Voraussetzung für die Präzisierung und Richtigkeit der späteren Analyse darstelle. Im vorliegend zu entscheidenden Fall sei – so das VG Aachen - das nach der DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1986) einzuhaltende Homogenisierungsverfahren im Rahmen der die streitbefangene Heranziehung tragenden Probenahmen nicht angewandt worden. Gemäß der DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1986), Ziff. 7.2 werde die Wasserprobe zur Entnahme von Teilproben mit einer Frequenz von 700 bis 900 Umdrehungen pro Minute mit einem regelbaren Magnetrührwerk bis zur gut sichtbaren Durchmischung gerührt, wobei als Anhalt 2 Minuten angegeben seien. Die Teilproben seien bei laufendem Rührer zu entnehmen. Die der streitigen Heranziehung zugrunde liegenden Proben sei nicht nach diesem Verfahren homogenisiert worden, weil dem Vortrag des Beklagten nach die nach der DIN 38402 - A 30 (Ausgabe Juli 1986) einzusetzenden Magnetrührer noch nicht vorhanden waren. Hieraus zieht das VG Aachen in seinem Urteil vom 20. April 2001 den Schluß, daß alle im Jahr 1992 gezogenen Proben abwasserabgabenrechtlich nicht verwertbar seien. Die Heranziehung zu einer erhöhten Abwasserabgabe sei daher rechtswidrig.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, daß auf der Grundlage dieses Urteils des VG Aachen vom 20. April 2001 (Az.: 7 K 3927/95) bei der Heranziehung zu einer erhöhten Abwasserabgabe infolge einer Betriebsstörung durch die Städte und Gemeinden darauf geachtet werden sollte, daß die Probenahmen ordnungsgemäß erfolgt ist.

Az.: II/2 24-40

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