Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 677/2022 vom 24.11.2022

VG Aachen zur Aufstellung von gewerblichen Alttextilien-Containern

Das VG Aachen hat mit Urteil vom 23.09.2022 (Az.: 10 K 1259/19-) entschieden, dass ein Ratsbeschluss über eine maximale Anzahl von Standplätzen auf öffentlichen Flächen für Alttextilien-Container im Stadtgebiet (Sondernutzungskonzept) unter anderem dann rechtsfehlerhaft ist, wenn bezogen auf den einzelnen Standplatz nicht festgelegt wird, dass pro Standplatz lediglich ein einziger Alttextilien-Container aufgestellt werden kann. Laut dem VG Aachen muss für jeden Standplatz auch eine Obergrenze für die Anzahl der Alttextilien-Container pro Standplatz festgelegt werden. Die beklagte Stadt ist nunmehr verpflichtet, einen neuen Ratsbeschluss über ein Sondernutzungskonzept herbeizuführen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das OVG NRW mit Beschluss vom 03.12.2021 (Az.: 11 A 1958/20 – Rz. 63 der Beschlussgründe) entschieden hatte, dass ein Sondernutzungskonzept sich auch nur auf solche Standorte beschränken kann, für die bereits schriftlich nachweisbar Sondernutzungserlaubnisse erteilt worden sind. Ausgehend von der Wettbewerbsneutralität des Straßenrechtes ist es – so das OVG NRW – nicht erforderlich, dass ein Sondernutzungskonzept freie Standorte vorhält, um den Marktzugang für „neue“ Antragsteller auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ermöglichen.

Ebenso hat das OVG NRW in dem Beschluss vom 03.12.2021 anerkannt, dass der straßenrechtliche Gesichtspunkt der Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums und damit die Vermeidung der Verschandelung des Stadtbildes ein tragender straßenrechtlicher Grund ist, um die Anzahl der öffentlichen Plätze für Alttextilien-Container zu begrenzen.

Bedauerlich ist zurzeit, dass die straßenrechtliche Rechtsprechung völlig unberücksichtigt lässt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 20 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG = Bundesabfallgesetz) verpflichtet ist, ab dem 01.01.2025 Alttextilien aus privaten Haushaltungen einzusammeln. Dieses gilt zwar bereits heute, denn die Entsorgung von Alttextilien aus privaten Haushaltungen gehört – so das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2017 – Az. 7 C 35.15- zur Abfallentsorgungspflicht der Städte, Gemeinde und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Diese Verpflichtung muss der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger jedoch mit eigenen Standplätzen auch gesetzeskonform erfüllen können. Insbesondere verdient der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger insoweit einen besonderen Schutz vor gewerblichen Abfallsammlungen (so bereits: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.08.2014 – Az. 2 BvR 2639/09-).

In der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und des VKU/VKS NRW zur technischen Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes vom 21.11.2022 ist deshalb gegenüber dem Umweltministerium NRW eingefordert worden, dass hierzu eine Klarstellung in § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) erforderlich ist.

Zumindest muss grundsätzlich die gesamte deutsche Rechtsordnung in den Blick genommen werden, so dass auch im öffentlichen Straßenrecht die abfallrechtlichen Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers berücksichtigt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 25.11.2021 – Az. 7 B 7.21-; Urteil vom 08.07.2020 – Az. 7 C 30.18 –) hat jedenfalls bezogen auf das Abfallrecht klargestellt, dass ein gewerblicher Sammler die gesamte Rechtsordnung zu beachten hat, damit er nicht als unzuverlässig einzustufen ist. Hierzu gehört auch das öffentliche Straßenrecht, welches vorgibt, dass auf öffentlichen Flächen für die Aufstellung von Alttextilien- Containern eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist (§ 18 StrWG NRW).

Az.: 25.0.2.1 qu

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