Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 274/2007 vom 17.04.2007

Verzögerung bei Reform der Grundsteuer

Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu neuen Bewertungen und ökologischen Zielen bei der Substanzbesteuerung (BT-Drs. 16/4516) geht hervor, dass die im Juni 2006 eingesetzte Facharbeitsgruppe zur Reform der Grundsteuer bisher zu keinem Ergebnis gekommen ist und angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts noch weiteren Abstimmungsbedarf hat.

In der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 16/4746) wird zunächst auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 2006 eingegangen. Hier hatte das BVerfG festgestellt, dass das Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig (Az.: 1 BvL 10/2) ist. Hintergrund ist die niedrige Bewertung von Immobilien und Betrieben gegenüber Geldvermögen, was als Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Gleichheitsgebot angesehen wird. Mit dem Urteil wurde der Gesetzgeber aufgefordert, bis spätestens Ende 2008 eine Neuordnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer herbeizuführen. Dabei soll sich der Gesetzgeber laut BVerfG am Verkehrswert als Maßstab orientieren.

Koordination der Reform der Grund- und Erbschaftsteuer

Wie aus der Antwort der Bundesregierung hervorgeht, beinhalten die bereits mit dem Urteil des BVerfG aufgeworfenen Parallelen zur Grundsteuer durchaus die Chance, ganz neu über die Ermittlung der Bewertungsgrundlagen für die noch bestehenden Substanzsteuern wie Erbschaft- und Grundsteuer nachzudenken. Dies würde aber eine Koordinierung der Reformen von der Grundsteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts voraussetzen. Inwieweit dies bereits präzisiert ist, darüber gibt die Antwort der Bundesregierung in gewisser Weise Auskunft.

So wird die Bundesregierung aufgefordert, das Ziel eines einheitlichen Ermittlungsverfahrens für Immobilienbewertung sowohl für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für die Grundsteuer zu beurteilen. Die Antwort der Bundesregierung hierauf ist aber nicht eindeutig. So sieht sie zum einen in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren für die Immobilienbewertung sowohl für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für die Grundsteuer durchaus die Möglichkeit, Mehrfachbewertungen desselben Bewertungsobjektes und damit entsprechenden Aufwand zu vermeiden. Jedoch relativiert sie diese Aussage, die tendenziell für eine Koordination beider Reform sprechen würde, dadurch, dass sie die Erbschaft- und Schenkungsteuer als eine einmalige Steuer auf den Vermögensübergang ansieht, die die Leistungsfähigkeit erhöhende Bereicherung beim jeweiligen Erwerber besteuert. Demgegenüber ist die Grundsteuer aber eine Realsteuer, die laufend an das Vorhandensein eines Grundstücks ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und die Leistungsfähigkeit des Eigentümers anknüpft. Als Folge dieser Unterschiede hält die Bundesregierung auch eine unterschiedliche, dem jeweiligen Zweck entsprechende Wertermittlung durchaus für gerechtfertigt.

Beachtung nicht fiskalischer Ziele bei der Reform der Grundsteuer

Des Weiteren antwortet die Bundesregierung auf die Frage, ob bei der anstehenden Reform der Grundsteuer neben fiskalischen auch nicht fiskalische bzw. speziell ökologische Ziele wie z. B. die Berücksichtigung des Flächenbedarfs mit einbezogen werden sollen. Hier verweist die Bundesregierung auf den Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 5. Mai 2006, in dem sich dafür ausgesprochen wurde, im Zuge der anstehenden Grundsteuerreform ausschließlich die Ziele der Aufkommensneutralität und Verwaltungsvereinfachung zu verfolgen. Zur Umsetzung einer stärkeren Berücksichtigung des Flächenbedarfs verweist sie in diesem Zusammenhang auf die nationale Nachhaltigkeitsstrategie, mit der sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt hat, die zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für Siedlungen und Verkehr bis zum Jahr 2020 auf 30 ha pro Tag zu reduzieren. Sie benennt zur Erreichung dieses Ziels mehrere Maßnahmen wie z. B. die neue Schwerpunktsetzung im Bereich Städtebauförderung, das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BGBl. 2006, S. 3312) im Bereich des Städtebaurechts oder das Forschungsprogramm REFINA (Forschung für die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und ein nachhaltiges Flächenmanagement), wo u. a. Methoden, Instrumente und Verfahren zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme überprüft und entwickelt werden. Damit scheint eine Berücksichtigung des Flächenverbrauchs bei der Ausgestaltung der zukünftigen Bemessungsgrundlage der Grundsteuer derzeit nicht vorgesehen zu sein.

Weitere Inhaltspunkte der kleinen Anfrage

Hinsichtlich der Frage, ob Investitionen zu Energieeinsparungen bei Häusern bei der Bemessung der zukünftigen Erbschaftsteuerlast berücksichtigt werden sollen bzw. ob hierfür eventuell ein Rabatt auf die Erbschaftsteuer vorgesehen ist, teilt die Bundesregierung mit, dass dies erst im weiteren Verfahren im Benehmen mit den Ländern zu prüfen sei.

In ihrer Antwort lehnt die Bundesregierung außerdem den Vorschlag ab, die Grundsteuer aus dem Betriebskostenkatalog herauszunehmen, um es dem Mietwohnungsmarkt zu überlassen, ob eine Überwälzung auf den Mieter über die Nettokaltmiete möglich ist oder nicht. Laut Bundesregierung handelt es sich bei der Grundsteuer nach der Definition des § 556 Abs. 1 BGB um klassische Betriebskosten, da es Kosten sind, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück entstehen. Ihre Umlegung auf den Mieter ist nach dem so genannten Äquivalenzprinzip von der Sache her gerechtfertigt. Des Weiteren heißt es in der Antwort, dass die Grundsteuer über Gebühren und Beiträge hinaus Aufwendungen der Gemeinde für Infrastrukturleistungen kompensieren soll, die vor allem durch die Nutzung des Grundbesitzes ausgelöst werden. Da die Mieter den Grundbesitz nutzen, ist es folgerichtig, wenn das Mietrecht die Umlegung der Grundsteuer auf sie zulässt. Zudem würde eine Herauslösung der Grundsteuer aus dem Katalog der Betriebskosten laut Bundesregierung für die Mieter keine Vorteile bringen, da die abführungspflichtigen Vermieter die Grundsteuer in die Miete hineinrechnen, so dass die Mieten insgesamt steigen würden. Damit einhergehen würde nur ein Verlust an Transparenz bei der Wohnkostenbelastung.

Erste Einschätzung

Mit der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage bestätigen sich die uns vorliegenden Informationen, dass sich die Reform der Grundsteuer weiter verzögern wird. Es ist somit derzeit völlig ungewiss, wann ein erster Entwurf durch die Facharbeitsgruppe vorliegt.

Az.: IV/1 931-02

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