Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 12/2004 vom 01.12.2003

Verzicht auf Kundentoiletten bei Kleingaststätten

Nach dem Erlaß des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW vom 17.10.2003 (Az.: 323-70-1.2) ist auf Kundentoiletten bei Kleingaststätten zu verzichten. Der Erlaß lautet:

„Um kostenwirksame Anforderungen an bestimmte Gaststättenbetriebe auf das Notwendige zu reduzieren, ist künftig in Ausführung von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Gaststättengesetz (GastG) davon auszugehen, daß - neben den erlaubnisfreien Gaststätten nach § 2 Abs. 3 GastG - auch bei folgenden erlaubnispflichtigen Gaststätten grundsätzlich keine Kundentoilette mehr zu verlangen ist:

- Gaststätten, die während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreichen, mit einer Aufenthaltsfläche für Gäste von max. 50 m², ohne Begrenzung der Zahl der Sitzgelegenheiten.

- Für sonstige Gaststätten, die auch außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten geöffnet haben und alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreichen, gilt ebenfalls eine Aufenthaltsfläche für Gäste bis max. 50 m², ohne Begrenzung der Zahl der Sitzgelegenheiten .

Als Auflage zur Gaststättenerlaubnis für die v.g. Gaststätten ist zu fordern, daß im Eingangsbereich während der gesamten Öffnungszeit deutlich wahrnehmbar darauf hingewiesen wird, daß keine Gästetoiletten vorhanden sind.“

Die Städte und Gemeinden sind in einer Erprobungsphase bis Ende 2004 aufgefordert, Erfahrungen mit dieser Neuregelung insbesondere unter dem Aspekt der hygienischen Bedingungen in und außerhalb der betreffenden Gaststätten dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.


Az.: I/2 102-30

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