Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 736/2016 vom 17.10.2016

Verwertungsnachweis bei gewerblichen Abfallsammlungen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 30.06.2016 (Az. 7 C 5.15) zur Darlegungspflicht eines gewerblichen Sammlers bezogen auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altmetallen entschieden. Nach dem BVerwG genügt bei kleinen Altmetallsammlern die namentliche Benennung des Erstabnehmers, an denen die gesammelten Altmetalle zur Verwertung abgegeben werden, wenn dieser zur Verwertung in der Lage ist.

Hierzu reicht etwa die Vorlage der Erklärung des Erstabnehmers durch den gewerblichen Sammler (kleiner Altmetallsammler), wonach dieser die an ihn abgegebenen Abfälle verwerten wird. Eine detaillierte Beschreibung des Verwertungsweges bis zum finalen Bestimmungsort ist — so das BVerwG - jedenfalls bei kleinen Altmetallsammlern nicht als erforderlich anzusehen. Insoweit ist das Bundesverwaltungsgericht der anders lautenden Rechtsprechung des Bayerischen VGH (Urteil vom 29.01.2015 — Az. 20 B 14.666) nicht gefolgt.

Az.: 25.0.2.1 qu

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